Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 250

18.11.1482  / Freitag nach Briccius

Transkription

zu eynem wingart gemacht vnd antz hab jne vnd ʃine geʃynde zu dicken
malen(n) ʃehen(n) da jn arbeiden vnd nüʃtnit dar jn gelacht od(er) geredt
Antz trapp ob der wingart jn gulten od(er) zinʃen lyhe alʃo hab antz den winga(r)t
zu jme gezogen Jme ʃij nach ordenu(n)g deß gerichts nuʃtnit v(er)kundet
deß glichem(m) ʃyme heuptma(n) von(n) dem er den wingart hab auch nuʃtnit
v(er)bottʃchafft ʃij wie recht / dem nach ʃij er der hoffenu(n)g daß nyemant
dem(m) andern ʃyn gudt onverkundet angewynnen moge dan das recht
moge ʃolichis zu thun(n) nit erlidenn(n) vnd darvber ʃij jme das ʃin onverbott-
ʃchafft angewonne(n) meynt onbillich alß ʃich das mit wareheit erfind(en)
ʃoll daß antz nit hant / von(n) ʃolchem(m) wingart ab thü / vnd jme daʃʃin
laiß jme auch die vbername kere nit kere vnd vßricht notzt iijc gld
deß heiß er jme eyn(n) anttwo(r)tt / Der Schult(heiß) hait die anʃprach von
wegen(n) vnʃers gnedig(en) heren vnd gerichts weg(en) v(er)bott vnd deß me
cleßg(in) bracht fur nach der handt wie antz jme den wingart mit dem
buttel hab v(er)botten darnach ʃij antz eyn vnder Schult(heiß) geweʃt / da ʃij er
zu Emmerichen(n) von(n) engelʃtait als zu eyne(m) vber ʃchulthiʃʃ(e)n gang(en)
jne auch umb eynen buttel gebett(en) antzen den wingart off eynen vß-
traig zuv(er)biett(en) alß hab er jme den buttel geluwen(n) / vnd hab antzen
den winga(r)t v(er)bott(en) wie recht ʃij / Hofft antz hab jme ʃynen wingart on-
billich v(er)botten das ʃoll mit recht erkant werd(en)

Dar vff Rudig(er) von(n) antz(e)n weg(en) redt vnd hait den zuʃpruch ʃo cleßg(in) an
jne gethan(n) v(er)bott / vnd geʃtet antz cleßg(in) der ʃchuldigu(ng)e zu male nit
dan cleßg(in) hab ʃolchenn(n) zuʃpruch geyn antz(e)n me gefurt den wingart
beroren vnd hab jne fur gericht deß zuʃpruchs gequidiget vnd ledig
geʃcholten / als ʃich das jm gerichts buch find(en) ʃoll beg(er)t deß zu horen
vnd ʃin(er) tage darzu / hofft er hab jne der anʃprach erlaʃʃen Cleßg(in) hait
v(er)bott daß ʃich antz off das buch gezog(en) hait begert wan er daß buch
davon ʃagen bring(en) ʃoll ʃ(e)n(tenti)a jn xiiij tag(en) betarff er dan ʃin(er) tage vnd heißet
die furt(er) alß r[e]cht iʃt etc Antz furt(er) daroff ob ʃich jm buch nit finde
deß er ʃich verzog(en) hait / beheltlich jme ʃine jnredde dar jn zu thün
nach ʃiner noittorfft

2a p(os)t briccij

3 clage Jtem anth(is) wolff 3 h off leppen ketten ut p(rim)a

Jtem zuʃʃ(e)n anth(is) wolffen vnd h(er)n pfilipʃen momp(ar) der vo(n) Scharppenʃt(ein)
gelengt iʃt gelengt zum(m) negʃt(en) gericht von(n) beid(en) p(ar)tijen v(er)bott
auch zuʃʃen jme vnd Emerich von Rynberg gelengt ad p(ro)x(imu)m jud(icium)

Übertragung

zu einem Wingert gemacht. Und Antze habe ihn und sein Gesinde oft dort arbeiten sehen und nie etwas gesagt, dass der Wingert ihm Gülten oder Zinsen gebe. Nun habe Antze den Wingert an sich genommen. Ihm sei nichts nach der Ordnung des Gerichts verkündet worden, auch seinem Mandanten, von dem er den Wingert habe, ist nichts durch Boten mitgeteilt worden, wie es Recht ist. Demnach ist er der Hoffnung, dass niemand dem anderen seinen Besitz ohne Ankündigung wegnehmen könne. Denn das Recht könne solches Tun nicht erleiden. Und da ihm das Seine ohne Botschaft abgenommen wurde, meint er das sei unbillig, wie sich das in Wahrheit finden werde. Dass Antze nicht die Hände von diesem Wingert nimmt und ihm das Seine lässt und die Übernahme nicht wendet und es ihm gibt, das schade ihm 300 Gulden. Er fordert von ihm eine Antwort. Der Schultheiß hat die Anklage für unseren Herrn und das Gericht festhalten lassen. Weiter brachte Clesgin vor: Als Antze ihm den Wingert mit dem Büttel verboten habe, danach sei Antze ein Unterschultheiß gewesen. Da sei er zu Emerich von Engelstadt als Oberschultheiß gegangen und habe ihn auch um einen Büttel gebeten, Antze den Wingert bis zum Austrag des Streits zu verbieten. Darauf habe er ihm den Büttel geliehen und Antze habe den Wingert verboten, wie es Recht ist. Er hofft, Antze habe ihm seinen Wingert unbilligerweise verboten, das solle durch das Gericht erkannt werden. Darauf redet Rudiger für Antze und hat die Klage, die Clesgin gegen ihn geführt hat, festhalten lassen. Und Antze gesteht Clesgin die Beschuldigung nicht, denn Clesgin habe die Anklage gegen Antze öfter geführt wegen des Wingerts und er habe ihn vor Gericht wegen des Anspruchs quittiert und frei erklärt, wie es sich im Gerichtsbuch finden soll. Er fordert das zu hören und seine Termine dazu. Er hofft, er habe ihn aus der Anklage erlassen. Clesgin hat festhalten lassen, dass sich Antze auf das Buch beruft. Er hat gefragt, wann er das Buch vorbringen soll. Urteil: In 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordert sie, wie es Recht ist, usw. Antze weiter darauf: Wenn es sich im Buch nicht finde, dass er fälschlich geklagt habe, seine Gegenrede vorbehalten gemäß der Notwendigkeit.

Montag 18. November 1482

Anthis Wolff erhebt die 3. Klage gegen Ketter Leppen.

Zwischen Anthis Wolff und Herrn Philip [Ubelwedder], Vertreter der von Scharfenstein, ist es verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag von beiden Parteien festgehalten.

Auch zwischen ihm und Emerich von Rheinberg ist es verschoben bis zum nächsten Gerichtstag.

Registereinträge

Bote (Boten)   –   Botschaft   –   Briccius   –   Drapp, Antze   –   Engelstadt, Emerich von   –   Gerichtsordnung   –   Gesinde   –   Guelt (Gült)   –   Kremer, Clese (Clesgin)   –   ledig (ledigen)   –   Leppen, Ketter   –   Montag   –   Oberschultheiß   –   Quittung (quittieren)   –   Rheinberg, Emerich von   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Scharfenstein, die von   –   sententia   –   Ubelwedder, Philip   –   Unterschultheiß   –   Wingert (Weingarten)   –   Wolff, Anthis   –   Zins (Abgabe)   –