Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 242

22.04.1482  / Montag nach Misericordia Domini

Transkription

erf(olgt) p b Jtem Schafs henne erf(olgt) noiß(e)n vnd hait auch off jne pfande beredt

erf(olgt) p b Jtem henchin(n) ʃnid(er) erf(olgt) noiß(e)n hait auch pfande beredt off jme

Jtem merß cleʃe ʃchuldiget gunthru(m) / wie er vnd antz trap vnʃ(er) mitʃcheffen(n)
geʃell ey(n) hauffen holtz gemey(n) gehabt haben(n) / alß hab er antzen teyle vm(m)b
jne kaufft / vnd ʃoll daß mit gunthru(m) teylen glich(er) wiʃe als ob antz zugeg(en)
we(re) alß ʃij er zu gunthru(m) komme(n) daß holtz zu teylen vnd ʃprecht zu jme
alʃo lieb gunthru(m) laß uns daß holtz(e) teylen vnß mocht ʃchade davon enʃtene
merß cleʃe er hab jme daß abgeʃlagen(n) vnd nit wollen thun(n) / Jn dem hait es ʃich gefugt
das der ryne groß wurd(en) iʃt / uns ʃij das holtz hyenwegk gefaren(n) deß
ʃij er zu ʃchaden(n) kommen(n) daß gunthru(m) jme ʃolichen(n) ʃchaden nit naher
thut daß ʃchait jme iiij gld vnd heißt jme eyn anttwo(r)t / Gunthru(m)
dar vff hait v(er)bott daß er ʃpricht er hab holtz vm(m)b antzen kaufft / vnd er
geʃte daß antz er vnd cleʃe ʃin ʃwag(er) gemeyn(n) holtz gehabt hab(e)n / daß er
zu vnd zu jme komme(n) ʃij vnd von(n) holtz geredt hab / da hab er jme den
beʃcheit geb(e)n daß er zu cleʃen ʃinen ʃwag(er) ging vnd horet waß er dar zu
redde alʃo ʃij er nit her widd(er) kommen die teylu(n)ge an jne geʃonnen / vnd
gunthru(m) hofft dwile antz deß daß holtz geweʃt ʃij nit zu jme komme(n) ʃij vnd
jme geʃagt hab daß er daß holtz mit merß cleʃen(n) teylen(n) ʃoll / ʃo ʃij er cleʃen
nuʃtnit ʃchuldig vnd ʃtalt zu recht / daroff merß cleʃe redt er woll doch
v(er)botten daß cleʃe gunthru(m) doch nit abreddig iʃt daß antz teyle an dem holtz gehabt
hab So erkent antz ʃelbs daß er cleʃen beʃcheid(en) hab er ʃoll daß holtz mit
gunthru(m) teylen(n) / alʃo meyn(n) er gudt vor eynen botten zu ʃin ʃolichis
von(n) antzen(n) wegen(n) zuʃagen / Hofft er ʃoll jne geyn antzen von ʃchaden
thu(n) Auch ʃo erkent gunthru(m) / daß cleʃe die teylun(n)ge an jne geʃonne(n) hait
darvm(m)b ʃo hoff er er ʃollen jne von(n) ʃchad(en) ledigen geyn(n) antz(e)n vnd ʃtalt zu recht
ad Socios iʃt offgeʃlagen(n) ad ʃocios

gelengt Jtem zuʃʃen(n) den frauwen(n) von(n) gottʃdaile vnd pferr(er)s henchin(n) von eltfelt
iʃt gelengt an daß negʃt gericht den taig hab(e)n ʃie v(er)bott

erf(olgt) Jtem Contz piffer erfolgt cleßgin krem(er)n

erk(annt) Jtem Adam(m) von(n) winheim(m) erkent Contz ʃtortzkoppe v gld mi(n)(us) viij alb
zuʃʃen(n) hie vnd ʃant Jo tag baptiʃte ʃi no(n) tu(n)c pf(and) erfolgt

1 h Jtem diemen claiß von(n) momp(ar)ʃchafft weg(en) der heren von huʃen dut 1 h
off pet(er) piffern(er) off j lb gelts vnd off ʃolich vnd(er)pfend(er)

Jtem zuʃʃen(n) rumps hanʃen vnd h(er)n anth(is) von wint(er)heym(m) iʃt gelengt ad
gelengt p(ro)xi(mu)m judic(iu)m nach pingʃten

Übertragung

Henne Schaf hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Noiße und hat Pfändung gefordert.

Henchin Schneider hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Noiße und hat Pfändung gefordert.

Clese Mer beschuldigt Gontrum, dass er und Antze Drapp, unser Mitschöffe, einen Haufen Holz von der Gemeinde haben. Davon habe er von Antze einen Teil gekauft und er soll das mit Gontrum teilen in gleicher Weise, als ob Antze zugegen wäre. Darauf sei er zu Gontrum gekommen, um das Holz zu teilen und sagte zu ihm: »Also, lieber Gontrum, lass uns das Holz teilen und es soll kein Schaden deshalb sein.« Er habe ihm das abgeschlagen und nicht tun wolle. Da habe es sich gefügt, dass es Hochwasser auf dem Rhein gab und das Holz sei weggeschwommen. Dadurch sei er zu Schaden gekommen. Dass Gontrum ihm diesen Schaden nicht erstatte, das schade ihm 4 Gulden. Und er fordert eine Antwort von ihm. Gontrum hat festhalten lassen, dass er sagt, er habe Holz von Antze gekauft und er gestehe, dass Antze, er und Clese, sein Schwiegervater, Gemeindeholz hatten und er zu ihm gekommen sei und vom Holz geredet habe. Da habe er ihm den Bescheid gegeben, dass er zu Clese, seinem Schwiegervater, gehen solle und hören, was er dazu rede. Da sei er nicht wieder zurückgekommen, um die Teilung zu machen. Und er hofft, weil Antze das Holz war, er nicht zu ihm gekommen sei und er ihm gesagt habe, dass er das Holz mit Clese Mer teilen solle, so sei er Clese nichts schuldig und legt es dem Gericht vor. Darauf redet Clese Mer: Er wolle doch festhalten lassen, dass Gontrum nicht leugnet, dass Antze einen Teil am Holz hatte. Und Antze selbst erkenne, dass er Clese gesagt habe, er solle das Holz mit ihm wegen Antze aufteilen. Er hofft, er soll ihn gegenüber Antze aus dem Schaden nehmen. Auch erkennt Gontrum, dass Clese die Teilung von ihm gefordert hat. Darum hofft er, er solle ihn von dem Schaden befreien gegenüber Antze und legt das dem Gericht vor. Das ist aufgeschoben bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.
Zwischen den Frauen von Gottesthal und Pfarrer Henchin von Eltville ist es verschoben bis zum nächsten Gerichtstag. Den Tag haben sie festhalten lassen.

Contz Phiffer verklagt Cleßgin Kremer.

Adam von Weinheim erkennt an, Contze Stortzkopp 5 Gulden weniger 8 Albus zahlen zu müssen bis zum 24. Juni, wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Clase Diem als Vertreter der Herren von Hausen erhebt seine 1. Klage gegen Peter Pfeifer wegen 1 Pfund Geld auf die Pfänder.

Zwischen Hans Romp und Herrn Anthis von Winternheim ist es verschoben worden bis zum nächsten Gericht nach Pfingsten.

Registereinträge

Bote (Boten)   –   Drapp, Antze   –   Eltville (Ort)   –   Gemeindeholz   –   Gottesthal (Kloster)   –   Gunthrum, N. N.   –   Haufen   –   Henchin (Pfarrer)   –   Hochwasser (am Rhein)   –   Holz (hölzern)   –   Ingelheimerhausen (Kloster)   –   Kremer, Clese (Clesgin)   –   Mer, Clese (Clas)   –   Noiße, N. N.   –   Pfarrer (Eltville)   –   Pfeifer, Contze   –   Pfeifer, Peter   –   Pfingsten   –   Rhein (rheinisch)   –   Romp, Hans   –   Schaf, Henne   –   Schneider, Henchin   –   Schwiegervater   –   Vollgericht   –   Weinheim, Adam von   –   Winternheim, Anthis von   –