Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 234

05.11.1481  / Montag nach Allerheiligen

Transkription

er nit gethan(n) das ʃchade jme duʃent gld vnd ob er da zu ney(n) ʃagen(n) woll / ʃo
zucht er ʃich off den hynlichs brieff vnd heiʃt jne ey(n) reht gerichts anttwo(r)t
daroff anthis redden(n) ließ wie H(er)man ʃtock geredt hab / er ʃoll gutt(er) zu
anth(is) wolff weʃel v(er)kaufft han(n) / das woll er v(er)botten / vnd geʃtet deß nit / vnd hofft dwile
er es geredt hab er ʃoll es bij bringen(n) vnd ʃtalt das zu recht / Antz daroff
von(n) Herma(n) s wegen(n) redt er hab ey(n) reht gerichts anttwo(r)t geheiʃʃenn(n) deß wart er
vnd hofft nit daß h(er)man(n) ettwaß ʃchuldig ʃih bij zübringen vnd ʃtalt das auch
S(e)n(tenti)a alʃo zu reht / S(e)n(tenti)a das anth(is) wolff h(er)man(n) anttwo(r)ten ʃoll nach ludt ʃin(er) anʃprüch(en)
das ortel hait antz(en) v(er)bott / Rudig(er) ʃpricht wie ʃich h(er)man(n) ʃtock off den
hynlichis brieff zyehe / ʃo begere er das der v(er)leʃen werde / daroff antz redt
er hab des brieffs eyn(er) abʃchrifft bij jme die woll er darlegen(n) / vnd will jme
dar an nit genügen(n) / So begere er ʃin(er) tage dar zu ʃo woll er den rehten heupt brieff
bringen(n) dar off iʃt jme tage geʃtalt noch hude zu xiiij tag(en) den brieffe alʃo
zu bringenn(n) das hait H(er)ma(n) ʃtock vnd auch anthis wolff v(er)bott

h(er)ma(n) ʃtock Jtem zum(m) dritten male gijt h(er)man(n) ʃtock anth̄s ʃchult wie er farnde hab gehapt
hab die hab er jme offgehab(e)n vnd vnd(er)ziehe ʃich der ʃie ʃollen ʃin / ʃin das er
jme die offgehabenn(n) hab daß ʃchade Jme iiijc gld vnd heiʃt jme des ey(n) anttwo(rt)
vnd lacht bij eyne(n) brieff des datu(m) ʃtunde anno d(omi)ni etc lxxvto jnhalten wie
er wine vnd korne / das dach ʃin ʃij jnhabe / dar zu eyne vnd and(er) vnd gebe jme
nuʃt daß ʃchait jme iiijc gld vnd heiʃt jme ey(n) reht anttwo(r)t Anthis daroff
redden(n) ließ da er jme ʃine docht(er) gegeb(e)n / hab er jme damit alles das er jn
deß richis gerichte gehabt hait nuʃtnit vßgeʃched(en) gegeben(n) / vnd wie es noch
clerlich(er) vnd(er) and(er)m geredt ʃij deß hab er eynen hynlichs brieff vnd iʃt ʃine meynu(n)ge
die farnde hab ʃoll ʃin ʃin vnd zücht ʃich deß off den brieff vnd was der brieff
jnhalt dabij woll ers laʃʃen(n) / Antz hait v(er)bott daß er ʃpricht er hab jme alles
daß gegeb(e)n das er jn des richis gericht gehabt habe vnd als er ʃich off denn brieff
zyehe bege(re) er wan er den bring(en) ʃoll / S(e)n(tenti)a jn xiiij tag(en) antz v(er)bott das

Jtem Thomas Haübore ex p(ar)te d(omi)noru(m) ʃpricht pet(er) Hane hab off ʃine heren von erbach
geclagt alʃo ʃtee h(er) Jacob da von ʃiner heren wegenn(n) vnd ʃtelt ʃinen lip fur ʃiner
heren(n) gudt(er) vnd begert ob ir gutt(er) nit ledig ʃyen(n) Sʃ(e)n(tenti)a woll er recht geben vnd
h(er) Jacop neme(n) alß der Scheffen(n) hie fur eyn recht wiʃet ʃo ʃyen ir gutt(er) ledig das hait her Jacob
v(er)bott / vnd will petern die werʃchafft thu(n) / Dar off henne dutʃche von(n) pet(er)s weg(en)
redt er woll v(er)botten(n) daß her Jacop hie recht geben(n) vnd neme(n) will / vnd ʃchuldigt
h(er) jacoben(n) den(n) Reidemeiʃt(er) wie er jne pet(er) hanen(n) ey(n) offgifft thu(n) ʃoll von(n) weg(en)
der here(n) von(n) erbach nach deß beʃtentniß hoffs den er vm(m)b ʃie beʃtanden habe / das
er jme die gifft nit thut ʃchade jme ijc gld / dan(n) er habe daß huß alʃo beʃtand(en)
pet(er) hane das er jerlichis ij gld an golde davon(n) geb(e)n ʃoll / vnd ʃoll das x jare langk vmb
ʃuʃt han(n) vnd x gld dar jn v(er)buwe(n) das hab er gethan(n) begert das h(er) Jacob
woll offen ob er von(n) ʃin(er) heren(n) weg(en) ey(n) genugu(ng)e am büwe hab / Antz daroff
von(n) her Jacobs wegen redt er clage nuʃt von(n) dem(m) büwe / das hait pet(er) hane v(er)bott

Übertragung

Das schade ihm 1000 Gulden. Und wenn er dazu Nein sagen wolle, so berufe er sich auf den Ehevertrag. Und er fordert von ihm eine Antwort vor Gericht. Darauf ließ Anthis Reden: Herman Stock sagt, er habe die Güter zu Oberwesel verkauft. Das wolle er festhalten lassen. Und er gesteht das nicht. Und er hofft, weil er es behauptet habe, er solle es beweisen und legt es dem Gericht vor. Antze sagt darauf wegen Herman: Er habe von ihm eine rechte Antwort vor Gericht gefordert, darauf warte er. Und er hofft nicht, dass Herman schuldig sei, etwas zu beweisen und legt es auch dem Gericht vor. Urteil: Das Anthis Wolff Herman antworten soll gemäß seiner Anklage. Das Urteil hat Antze festhalten lassen. Rudiger sagt: Herman Stock berufe sich auf die Urkunde des Ehevertrags. Er fordere, dass sie verlesen werde. Darauf sagt Antz: Er habe von der Urkunde eine Abschrift dabei, die wolle er darlegen und wolle ihm das nicht genügen, so forderte er seine Termine, dann wolle er die rechte Haupturkunde beibringen. Darauf ist ihm ein Termin gesetzt heute in 14 Tagen, die Urkunde beizubringen. Das haben Herman Stock und nach ihm auch Anthis Wolff festhalten lassen.
Drittens gibt Herman Stock Anthis die Schuld, dass er Fahrhabe hatte, die habe er eingezogen und behaupte, sie sei sein. Und er legt eine Urkunde vor mit dem Datum 1475. Die betrifft Wein und Korn, die doch sein seien und dazu noch das eine und das andere. Dass er dis inne habe und gebe ihm nichts, das schade ihm 400 Gulden. Und er fordert von ihm eine rechte Antwort. Antes ließ darauf reden: Er habe ihm seine Tochter zur Frau gegeben, damit habe er ihm alles gegeben, was er im Reichsgericht hatte, nichts ausgenommen. Wie das klar abgesprochen wurde, davon habe er den Ehevertrag und es ist seine Meinung, die Fahrhabe solle sein sein und er beruft sich auf die Urkunde und was die beinhalte, dabei wolle er es lassen. Antze hat festhalten lassen, dass er sagt, er habe ihm alles gegeben, was e im Reichsgericht hatte. Und weil er sich auf die Urkunde beruft, frage er, wann er die beibringen solle. Urteil: In 14 Tagen. Das hat Antze festhalten lassen.

Thomas Haubor für die Herren von Eberbach sagt: Peter Han habe gegen die Herren von Eberbach geklagt. Nun stehe Herr Jakob hier für seine Herren und stellt seinen Leib vor die Güter seiner Herren und fragt, ob ihre Güter nicht frei seien. Urteil: Wolle er Recht geben und nehmen, wie es die Schöffen hier als Recht weisen, so seien ihre Güter frei. Das hat Herr Jakob festhalten lassen und will Peter die Sicherheit leisten. Darauf hat Henne Dutzee für Peter geredet: Er wolle festhalten lassen, dass Herr Jakob hier Recht geben und nehmen will. Und er beschuldigt Herrn Jakob, den Rittmeister, dass er Peter Hane für die Herren von Eberbach eine Übergabe machen sollte für den Pachthof, den er von ihnen gepachtet habe. Dass er ihm die Übergabe nicht macht, das schade ihm 200 Gulden, denn er habe das Haus so gepachtet, dass er jährlich 2 Gulden an Gold geben sollte. Und er sollte das 10 Jahre lang umsonst haben und 10 Gulden darin verbauen. Das habe er getan. Und er fordert, dass Herr Jakob eröffne, ob er für seine Herren ein Genügen an den Bauten habe. Darauf redete Antze für Herrn Jakcob: Er klage nicht wegen den Bauten. Das hat Peter Han festhalten lassen 

Registereinträge

Abschrift   –   Aufholung (aufholen)   –   Bau   –   Bewegliche Sachen   –   Brief (Urkunde)   –   Eberbach (Kloster/Mönche)   –   Frau (Frau)   –   Han, Peter   –   Haubor, Thomas   –   Hauptbrief   –   Hinlich   –   Hinlichbrief   –   Jakob (Reitmeister)   –   Leib vor Gut stellen   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   sententia   –   Stock, Herman   –   Tochter   –   vorlesen (verlesen)   –   Wesel (Ort)   –   Wolff, Anthis   –