Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 215v

20.10.1480  / Freitag nach Gallus

Transkription

mo(m)per hengin rűßen ʃelig(en) ko(m)men vnd geʃagt
nach dem er off yne geheiʃch(e)n habe daß er dem
nach kom(m)e dan(n) er konne yme keyn gulte mehe
gegeb(e)n vnd habe yme auch die vnd(er)phande off ge
ʃagt vnd jn die vnd(er)phande nit getragen / ʃich auch
der vnd(er)phande ʃijt dem brande nit gebrucht Vnd
ad ʃocios wes her wilhelm yne wider anlange des ʃihe er
vnʃchuldig Her wilhelm hait verbot daß dho(m)m(us)
erkent daß er das huʃche die zijt gehabt(en) hait
vnd hait auch verbot daß er ýrem mo(m)per die
vnd(er)phande off der gaßen off geʃagt(en) hait vnd
furt(er) dwile das huʃche nit offgeholt(en) vnd dho(m)m(us)
verbott(en) ʃij als recht iʃt vnd die vnd(er)phande auch
nit fur gericht offgeʃagt als recht iʃt ʃo hoffe er
daß dho(m)m(us) zu der vnʃchulde nit gehen vnd alle
ʃin jnredde ʃolle yne nit yrren ʃonder er ʃolle yne
yre verʃeßen gulte geb(e)n nach lude ʃins zuʃprochs
vnd ʃtilt das zu recht // hen(ne) von eltujl als uo(n) dho(m)m(us)
wegen ʃagt eß ʃij die zijt ym(m) kriege vnd lange zijt
nit gericht geweʃt(en) So ʃij das hűʃchs her(e)n gewalt
halb(e)n verbrant er habe ʃichs auch ʃijt der zijt nye
gebrucht ader yne in yre vnd(er)phande getragen
dar zu ʃihe verbott(en) word(e)n daß man(n) nit widder
off die flecken buhen ʃolle vnd hofft mit ʃyme
kauffe genűg verloren hain dar zu eyn vnd and(er)
ʃoujl zu genyßen daß er h(er)n wilhelme(n) von ʃyner
her(e)n wegen nuʃte ʃchuldig ʃij vnd ʃtilt das zu recht
Her wilhelm ʃagt eß ʃij ʃijt der zijt gar dicke gericht
a geweʃt(en) vnd hait eß auch zu recht geʃtalt jn maiß(e)n
als vor das iʃt gelengt ad ʃocioʃ

Jtem enders bart hait ancze duppengieß(er)n bartolme(us)
noißen vnd rabens henne(n) zu geʃproch(e)n wie daß
ʃie cleʃe noiß(e)n vnd yne off eyn zijt vm(m)b etliche

Übertragung

verstorbenen Vertreter gekommen und habe gesagt, nachdem er gegen ihn geklagt habe, dass er dem nachkomme, denn er könne ihm keine Gülte mehr geben. Und er habe ihm auch die Pfänder aufgesagt und seit dem Brand diese nicht genutzt. Und wessen Herr Wilhelm ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Herr Wilhelm hat festhalten lassen, dass Thomas anerkennt, dass er das Haus damals hatte. Und er hat auch festhalten lassen, dass er ihrem Vertreter die Pfänder auf der Gasse aufgesagt hat und weiter, weil das Haus nicht eingezogen und Thomas verboten wurde, wie es Recht ist und die Pfänder auch nicht vor Gericht aufgesagt wurden, wie es Recht ist. Daher hoffe er, dass Thomas nicht mit der Unschuld davor stehen solle und alle seine Gegenrede soll ihn nicht irre machen, sondern er soll ihnen die ausstehende Gülte geben gemäß seiner Klage und legt das dem Gericht vor. Henne von Eltville für Thomas sagt: Es sei Krieg zu der Zeit gewesen und im Krieg lange Zeit kein Gericht gewesen. Das Haus sei wegen Herrengewalt verbrannt. Er habe sich dessen auch seitdem nicht mehr gebraucht oder der Pfänder. Zudem sei verboten worden, dass man nicht auf dem Land bauen solle. Und er hofft, an seinem Kauf genug verloren zu haben und das eine wie das andere zu genießen, dass er Herrn Wilhelm für seine Herren nichts schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor. Herr Wilhelm sagt: Es sei seitdem sehr oft Gericht gewesen. Und er hat es auch dem Gericht vorgelegt wie zuvor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts.

Enders Bart hat Antze Duppengießer, Bartholomäus Noiße und Henne Rabe angeklagt, dass sie Clese Noiß und ihn vor einiger Zeit wegen etlicher 

Registereinträge

Bart, Enders (Endres)   –   Bauverbot   –   Brand (Feuersbrunst)   –   Duppengießer, Antze   –   Eltville, Henne von   –   Gasse (Straße)   –   Gerichtstag   –   Guelt (Gült)   –   Haubor, Thomas   –   Haus (Gebäude)   –   Herrengewalt   –   Hode, Wilhelm   –   Krieg (Streit)   –   Noiße, Bartholomäus   –   Noiße, Clese   –   Rabe, Henne   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollgericht   –