Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 198

13.12.1479  / Montag Lucie

Transkription

nach lude ʃiner clagen richtlich dar ko(m)men auch widd(er)
vernűgt ader verglichen vnd vnbezalt(en) ʃihe // vnd die
ʃcholt be- ʃelbe ʃin ʃcholt my(n)nern vnd nit mehern vnd das thűn
halten no(ta) bynne(n) jars frijʃt welche zijt er wijl doch alʃo daß er
die ʃcheffen ober halp ʃall hain / vnd den yre recht geb(e)n
vnd ʃolichs ʃiner widder parthien mit eyme bottel zuuor
wißen vnd verkunden laißen // obe aber die ʃelb(e)n den alʃo
verkunt(en) were / nit qwemen / ʃich auch nit vernoitboden
ließen / ʃall dannoch geʃcheen alʃujl vnd recht iʃt das
ortel hait cleßgin auch verbot

Jtem ʃchijt hait ʃchillings conczen zu geʃproch(e)n / do concze
eyn ʃchucze geweʃt(en) ʃij habe er ʃchűcze zu yme gefűrdert etc
ʃchijt alʃo habe er conczen ʃinen budel gewiʃt(en) vnd geʃagt ʃich das
ʃchillings gelt iʃt in myme budel erfroren jch hain nűʃte do ynne
concze Do ʃagt concze ʃall ich iglichem licker vnd diebe vm(m)b
ʃoʃt huden // die worte habe er eyn male ader druhe
widder yne gerett(en) vnd yne alʃo geʃcholden / daß
concze yme die worte alʃo zu vneren gerett(en) das ʃchade
yme ʃoujl das gericht erkent vor eyn recht vnd heiʃt
yme der wort eyn wandel nach noitorfft ʃiner eren
vnd erkentniß des gerichts vnd obe concze dar zu neyn
peccauit ʃagen wolt ʃo beziege er ʃich des off rabens henne(n) vnd
noch drij ader fier guder geʃellen der ʃcholteß als uo(n)
vnʃ(er)s gnedigen her(e)n vnd des gerichts wegen hait die
anʃprache verbot vnd iʃt furt(er) gelengt auch mit hen(ne)
gontrűm bijß off den nehʃten gerichts tag nach dem
achzehʃten tage ʃic hodie

Jtem ʃchijt hait Heiln cleʃen zu geʃproch(e)n wie daß cleʃe
ʃchijt mit eýme ʃtein ober yne gelauffen ʃihe vnd habe yne
ʃonder worte vnd wercke geʃlagen daß er ʃolichs
heiln cleʃe gethain hait das ʃchade yme x gld vnd obe cleʃe

Übertragung

gemäß seiner Klage an ihn gekommen sei, auch weder verglichen noch bezahlt sei, und er soll seine Schuld mindern und nicht vermehren. Und er soll das tun binnen Jahresfrist, wann er will, doch so, dass er die Schöffen von oberhalb haben soll und soll denen ihr Recht geben und er soll dies die Gegenpartei durch einen Büttel zuvor wissen und ihr dass verkünden lassen. Wenn aber diese, denen das verkündet wurde, nicht kämen, sich auch nicht wegen Not entschuldigen ließen, dann soll es dennoch geschehen, wie es Recht ist. Das Urteil hat Clesgin auch festhalten lassen.

Schit hat Contze Schilling angeklagt: Als Contze ein Schütze war, habe er Schützendienst von ihm gefordert usw. Darauf habe er Contze auf seinen Beutel gewiesen und gesagt: »Schau, das Geld ist in meinem Beutel erfroren, ich habe nichts darin.« Darauf sagte Contze: »Soll ich jedem Lecker und Dieb umsonst hüten!« Die Worte habe er ein- oder dreimal zu ihm gesagt und habe ihn so beschimpft. Dass Concze die Wort zu seiner Unehre so gesagt habe, das schade ihm so viel, wie es das Gericht mit Recht erkennt. Und er fordert eine Umkehrung der Worte gemäß der Notwendigkeit seiner Ehre und der Erkenntnis des Gerichts. Und wenn Contze dazu Nein sagen wolle, so berufe er sich deswegen auf Henne Rabe und noch drei oder vier gute Gesellen. Der Schultheiß hat für unseren gnädigen Herren und das Gericht die Anklage festhalten lassen und es ist - auch in der Sache mit Henne Gontrum - verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag nach dem 13. Januar.

Schit hat Clese Heil angeklagt, dass Clese mit einem Stein herüber gelaufen sei und habe ihn ohne Grund geschlagen. Dass er solches getan habe, das schade ihm 10 Gulden und wenn Clese

Registereinträge

Achtzehnte Tag   –   Beutel   –   Buettel (Büttel) (Ingelheim)   –   Dieb (Diebin)   –   Ehre (ehrenhaft)   –   Ehrverletzung   –   Frank, Clesgin   –   frieren (erfroren)   –   Geselle (Gesellin)   –   Gontrum, Henne   –   Heil, Clese   –   Lecker   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Pfalzgrafen bei Rhein   –   Rabe, Henne   –   Recht (gleiches)   –   Schilling, Contze (Contzgin)   –   Schimpfwörter   –   Schit   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schuetze (Schütze) (Amt)   –   Vernotbotung   –