Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 182

20.11.1478  / Freitag nach Elisabeth

Transkription

auch vor gericht brenge(n) vnd das thűn in xiiij tag(en) bedarff
er dan(n) ʃiner tage furte vnd heiʃt die als recht iʃt / ʃo ʃall
man(n) ýme die furt(er) ʃtillen noch zu czweien xiiij tag(en) vnd
ʃo die konde verhort(en) wirt beheltlich mathiʃen ʃin jnʃage
vnd geʃchee dan(n) furt(er) was recht iʃt das haint ʃie v(er)bot

Jtem winßhen(ne) als uo(n) ʃins jonck(er)n philips Hyrten wegen etc
hait hans Rampűʃch(e)n zu geʃproch(e)n wie daß er ey(n) huʃche
winßhen(ne) yn gehabt(en) do dan(n) ʃin jonck(er) gulte off habe // das habe Hans
hans geʃchediget nemlich das dhore enweg gefűrt(en) daß er
Rampűʃche ʃolichs gethan hait / das ʃchade yme x gld vnd heiʃt yme
des eyn ja ader ney(n) dar off ʃagt hans des offgemeßen
ʃchad(e)n ʃihe er vnʃchuldig dan(n) er habe das huʃche kaufften
ad ʃocios vnd do ynne gebűhten daß erßs meynt zu genyeß(e)n vnd
das dhore ʃyhe yme zu wijt geweʃten / deʃhalp habe erßs
uß gehab(e)n vnd woll eß wole widd(er) dar thun wan(n) yne ge-
lange dan(n) er habe das dhore noch / er habe auch widd(er)
ʃűlen ad(er) dache abe gebroch(e)n ʃond(er)n mehe in dem huʃe
gebeßert dan(n) geʃchediget dar zu ʃo woll erßs vor die
gulte nit ligen laiß(e)n vnd ʃihe ʃins zinßs bodig ʃo f(er)re
er den neme(n) wolle vnd hofft eyn vnd and(er) jn maiß(e)n
er yeczűnt erzalt(en) ʃoujl zu genyß(e)n daß er yme nűʃte
ʃchuldig ʃihe winß henne ʃagt nach lude ʃyn(er) ʃchuldigu(n)ge
vnd ʃich hans erbiedde den zinßs yeczunt zu geb(e)n // furt(er)
ʃo mocht er den zinßs nit geb(e)n dwile dan(n) hans das
hűʃche geʃmelcht(en) vnd abe gebroch(e)n hait ʃo ʃoll yne die
jnne ʃage nit yrren / ʃond(er) er ʃoll yne erfolgt(en) hain / dwile
er nit abreddig iʃt daß er das dhore abe gebrochen
hait vnd ʃtilt das zu recht hans hofft vnerfolgt zu ʃin
yn maiß(e)n er dan(n) vor geantwort hait vnd ʃtilt eß auch
zu recht das iʃt gelengt ad ʃocios das haint ʃie v(er)bot

Übertragung

auch vor Gericht bringen und das tun in 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es Recht ist, so soll man ihm die noch zweimal 14 Tage geben. Und wenn die Zeugen gehört werden, vorbehaltlich der Gegenrede von Mathis, dann geschehe weiter, was Recht ist. Das haben sie beide festhalten lassen.

Henne Winß für seinen Junker Philips Hirt usw., hat Hans Rampfuß angeklagt, dass er ein Haus hatte, auf dem sein Junker eine Gülte habe. Da habe Hans das Haus beschädigt, nämlich das Tor weggenommen. Dass er das getan habe, das schade ihm10 Gulden und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf sagt Hans, des zugemessenen Schadens sei er zunächst unschuldig, denn er habe das Haus gekauft und darin gebaut und meinte das zu genießen. Und das Tor sei ihm zu weit gewesen. Deshalb habe er es heraus gehoben und wolle es wohl wieder einsetzen, wenn er das wolle, denn er habe das Tor noch. Er habe auch keine Säulen oder Dächer abgebrochen, sondern mehr in dem Haus gebessert als geschädigt. Dazu wolle er es für die Gülte liegen lassen und sei auch bereit seinen Zins zu zahlen, wenn er den nehmen wolle. Und er hofft das Eine und das Andere in der Form, wie er es jetzt genannt hat zu genießen, dass er ihm nichts schuldig sei. Henne Winß sagt gemäß seiner Klage, und weil Hans jetzt anbietet, den Zins zu geben, weiter könne er den Zins nicht geben. Weil Hans das Haus verschlechtert und abgebrochen hat, so soll ihn die Gegenrede nicht irre machen, sondern er soll gegen ihn obsiegt haben, weil er nicht leugnet, dass er das Tor abgebrochen hat. Das legt er dem Gericht vor. Hans hofft, nicht unterlegen zu sein aus den Gründen wie er zuvor geantwortet hat und legt es auch dem Gericht vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie festhalten lassen.

Registereinträge

Abbrucharbeiten   –   Dach   –   Guelt (Gült)   –   Hirt, Philip   –   Mathis (Name)   –   Rampfuß, Hans   –   Saeule (Säule)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollgericht   –   Winß, Henne   –   Zins (Abgabe)   –