Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 176

31.08.1478  / Montag nach Bartholomeus

Transkription

daß die ʃeße ware vnd gerecht ʃin vnd ʃall das thűn
in jars frijʃt wan(n) er wijl vnd ʃall die ʃcheffen ober[-]
halp han vnd den yre recht geb(e)n vnd wan(n) erßs thũn
wil ʃo ʃall erßs den widd(er)theile zuuor wiß(e)n laiß(e)n das haint
ʃie beide verbot

Jtem henne von eltujl hait ʃich v(er)dingt anteß wolffen ʃin
wort zu thũn So hait ʃich ancze duppengißer verdingt
wien(er) hen(ne) ʃin wort zu thũn vnd haint das buch wie dan(n)
anʃprach vnd antwort zuʃch(e)n yne gelut(en) laiß(e)n offen / auch
wien(er) hen(ne) die gifft dar off ʃich anteß wolff bezoge(n) ne(m)lich wie
yme wien(er)hen gude vorphandtgut gegeb(e)n ʃint vnd
anteß wolff haint das alleß verbot als recht iʃt furter ʃagt hen(ne)
von eltujl als uo(n) w anteß(e)n wegen wien(er)hen(ne) habe yme
noch keyne(n) genũgen nit gethan vnd dwile wien(er) hen(ne)
gude noch zu ʃyne(n) handen ʃtehent So ʃoll er yme vm(m)b
ʃine(n) zuʃproche nit ʃchuldig ʃin vnd ʃtilt das zu recht
ancze als uo(n) wien(er)hen(ne) wegen ʃagt nach lude anʃprache
vnd antwort ʃo habe ʃich jonck(er) anteß bezogen wie daß
wien(er)hen(ne) gude yme vorphandtgut verkaufft ʃihent / nũ
ʃtehe in dem gifftbũch daß ʃin ʃweher vnd ʃweg(er)frauwe
yme geb(e)n haint ey(n) erfolgniße off wiener(er)hen(ne) // vnd nit bij
bracht yn(n) maißen er ʃich vermeß(e)n hait / dem nach ʃo
hoffe er daß ʃolich bij brenge(n) nit macht habe vnd ʃoll
wien(er)hen nit binden vnd ʃtilt das zu recht vnd obe jonck(er)
anteß bij bracht hette jn maiß(e)n er ʃich vermeß(e)n // ʃo woll
wien(er)hen(ne) bij brengen mit rachtũ (n)gs luden daß er jonck(er)
anteß(e)n vor ʃolich erfolgniß eyn gud(e)n genũgen gethan
hait hen(ne) von eltujl als uo(n) anteß(e)n wegen ʃagt dwile
die gude noch zu ʃine(n) hande(n) ʃtehent vnd wien(er)hen(ne) yme
keyne(n) genugen gethan / ʃo hoffe er eyn vnd ander ʃovjl
zu geniß(e)n daß er yme nuʃte ʃchuldig ʃihe vnd ʃie haint eß
do mit von beidentheiln zu recht geʃtalt // ʃ(e)n(tent)ia dwile ancze
als uo(n) wien(er)hen(ne) wegen off konde zugt ʃo ʃall er die auch
vor gericht brenge(n) vnd das in xiiij tag(en) bedarff er dan(n)

Übertragung

dass die sechs Eide wahr und gerecht sind. Und er soll das tun binnen eines Jahres, wann er will. Und er soll die Schöffen von oberhalb haben und denen Recht geben. Und wenn er es tun will, so soll er es die Gegenpartei zuvor wissen lassen. Das haben sie beide festhalten lassen.

Henne von Eltville hat sich verpflichtet, Anthis Wolff vor Gericht zu vertreten. Ebenso hat sich Antze Duppengießer verpflichtet, Henne Wiener vor Gericht zu vertreten. Und sie haben das Buch öffnen lassen, wie Anklage und Antwort zwischen ihnen lauteten, auch wegen der Übergabe, auf die sich Anthis Wolff bezogen hatte, nämlich dass ihm Henne Wieners Güter als Pfandgüter übergeben worden sind und haben das alles festhalten lassen, wie es Recht ist. Weiter sagt Henne von Eltville für Anthis: Henne Wiener habe ihm noch kein Genügen geleistet. Und weil Henne Wieners Güter noch in seinem Besitz stehen, so solle er ihm wegen seiner Anklage auch nichts schuldig sein. Das legt er dem Gericht vor. Antze sagt für Wiener: Nach Anklage und Antwort habe sich Junker Anthis darauf berufen, dass Henne Wieners Güter ihm als Vorpfandgüter verkauft wurden. Nun stehe im Grundbuch, dass sein Schwiegervater und seine Schwiegermutter ihm einen eingeklagten Anspruch gegen Henne Wiener übergeben haben. Und damit hat er den Beweis nicht erbracht, wie er behauptet hat. Demnach so hoffe er, dass diese Darlegung keine Macht habe und Henne Wiener nicht binden soll. Das legt er dem Gericht vor. Henne von Eltville sagt: Und wenn Junker Anthis den Beweis erbracht hätte, wie er behauptet habe, so wolle Anthis für das Eingeklagte einen Ausgleich haben. Weil er ihm noch keinen Ausgleich getan habe, so hoffe er das Eine und das Andere ebenso viel zu genießen, dass er ihm nichts schuldig sei. Und sie haben es von beiden Seiten dem Gericht vorgelegt. Urteil: Weil Ancze sich für Henne Wiener auf Beweise beruft, so soll er die auch vor Gericht bringen und das tun in 14 Tagen. Bedürfe er

Registereinträge

Duppengießer, Antze   –   Eidesleistung   –   Eltville, Henne von   –   gift (giften)   –   Giftbuch   –   Ober-Ingelheim (Dorf)   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Schwiegermutter   –   Schwiegervater   –   sententia   –   Vorpfandgut   –   Wiener, Henne   –   Wolff, Anthis   –