Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 166

03.04.1478  / Freitag nach Quasi modo geniti

Transkription

des nit macht hain vnd hait gethan ʃin 4 clage off den co(m)pt(er)s
zu mencze ut p(ri)ma vnd hofft man ʃoll yme die auch gehen
laißen off recht / dar off hait das gericht yme ʃyn(er) fierde(n)
clage geʃtanden off recht / vnd yme auch ʃine(n) tag geʃtalt(en)
an das nehʃte gericht das hait cleßgin verbot

Actu(m) off fritag nach quaʃimodage(n)iti

erf(olgt) p b Jtem henne von eltujl als uo(n) mo(m)p(er)ʃchafft peder ʃwarczen erf(olgt)
cleʃe noißen offs buch vnd hait auch an yme phande berett(en)

Jtem henne Haubor erk(ennt) concze ʃchnydern von wack(er)nheim als uo(n)
erk(annt) der gemeynden wegen do ʃelbeʃt iiɉ gld off rechnu(n)ge zu
geb(e)n zuʃch(e)n ʃant martins tage ʃi no(n) p erf(olgt)

Jtem hans ʃynder hait ʃich verdingt francken cleßgin ʃin worte
zu thűn vnd hait ʃin vnd(er)tinge verbot als recht iʃt vnd hait das
bűch wie er dan(n) off den Compter zűm heilgen grabe zu mencze
francken geclagt(en) auch wie henne bocke ʃyne(n) lip vor des b(e)n(ann)t(en) compters
cleßgin gude geʃtalt(en) laißen offen vnd das verbot vnd ʃagt nach dem er
hen(ne) bocke den heimbergen off den Compter geheiʃch(e)n vnd auch ʃin erßte
czweite / dritte vnd fierde clage off yne gethan vnd bocke alle male
von des gerichts wegen do bij geweʃt(en) vnd die clagen nye wollen
off neme(n) vnd dem Compter alle male verbotʃchafft ʃint / dwile
er dan(n) rydet geet vnd ʃteett wo yne hyne gelangt / ʃo er dan(n)
yn eigener perʃone(n) nit herʃchiene(n) iʃt yme ʃin clagen zu breche(n)
So ʃoll er durch ʃine(n) macht briff vnd mo(m)p(ar)ʃchafft nit macht
hain yme ʃin clage zu brechen ʃonder ʃin fierde clage ʃoll yme
zu gelaiß(e)n vnd mechtig erkant werd(e)n vnd ʃtilt das zu recht
Dar off hait ʃich ancze duppengießer verdingt henne bocken
vnʃ(er)m mit ʃcheffen geʃellen als uo(n) mo(m)p(er)ʃchafft wegen des obge-
melt(en) Compt(er)s ʃin wort zu thun vnd hait ʃin vnd(er)tinge v(er)bot als
recht iʃt vnd ʃagt er ʃij eyn lange zijt ʃins her(e)n mo(m)p(ar) geweʃt(en)
dar zu habe er eyne(n) macht briff von yme bracht(en) vnd dem ge
richt(en) den gezeigt vnd mit recht gefragt(en) / er ʃij auch myt
recht gewiʃten nach lude des buchs dar nach ʃij cleßgin ko(m)e(n)

Übertragung

das nicht dürfen und er hat seine 4. Klage gegen den Komtur erhoben und er hofft, man solle ihn die auch führen lassen, wie es Recht ist. Da hat ihm das Gericht seine 4. Klage als Recht gestanden und ihm auch seinen Termin gesetzt am nächsten Gerichtstag. Das hat Clesgin festhalten lassen.

Freitag 3. April 1478

Henne von Eltville als Vertreter von Peter Swartz hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Clese Noiße und hat Pfändung gefordert.

Henne Haubor erkennt an, Contze Snider von Wackernheim für die Gemeinde dort 2 ½ Gulden gegen Rechnung zu zahlen bis zum 11. November. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Hans Schneider hat sich verpflichtet, Clesgin Frank vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat das Buch öffnen lassen, wie er gegen den Komtur von Heiligen Grab zu Mainz geklagt hat, auch wie Henne Bock seinen Leib vor des genannten Komturs Gut gestellt hat und hat das festhalten lassen und sagt: Nachdem er den Heimbürgen gegen den Komtur gefordert hat und auch seine 1., 2., 3. und 4. Klage gegen ihn geführt hat und Back jedes Mal für das Gericht dabei war und die Klage nie aufnehmen wollte und dem Komtur jedes Mal eine Botschaft gesandt wird, wohin er reitet, geht und steht, wohin er gelangt und der Komtur nicht in eigener Person erschienen ist, ihm seine Klage zu brechen, so solle er mit seiner Vollmacht und seiner Einsetzung keine Macht haben, ihm seine Klage zu brechen, sondern seine 4. Klage soll ihm zugelassen und als gültig erkannt werden. Das legt er dem Gericht vor. Antze Duppengießer hat sich verpflichtet, Henne Back, unseren Mitschöffen, als Vertreter des genannten Komturs vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist und sagt: Er sei eine lange Zeit Vertreter seines Herrn gewesen, zudem habe er eine Vollmacht von ihm beigebracht und dem Gericht die gezeigt und nach dem Recht gefragt. Es ist ihm auch das Recht gewiesen worden gemäß dem Buch. Danach sei Clesgin gekommen 

Registereinträge

Back, Henne   –   Botschaft   –   Duppengießer, Antze   –   Eltville, Henne von   –   Frank, Clesgin   –   Freitag   –   Haubor, Henne   –   Heilig-Grab-Kapelle (Mainz)   –   Heimbürge   –   Klagebruch   –   Komtur   –   Leib vor Gut stellen   –   Machtbrief   –   Martinstag (Martini)   –   Noiße, Clese   –   Quasi Modo Geniti   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Schneider, Contze   –   Schneider, Hans   –   Swartz, Peter   –   Wackernheim (Ort)   –