Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 149

02.05.1477  / Freitag nach Jubilate

Transkription

gulten off dem hynlich word(e)n ʃint von ʃyme alten ʃweh(er) ʃeligen d(er)
ʃij conczen vj gld verʃeßens zinßs ʃchuldijg geweʃt(en) die habe er
conczen laißen neme(n) dan(n) er wolt das huʃche off holen / dar noch habe
concze das huʃche off geholt(en) vnd habe eß cleßgin berkorn widder ge-
luhen der habe yme auch die gulte geb(e)n vnd wes concze / adam wider
anlange des ʃihe er vnʃchuldig // concze hait verbot daß hen(ne) vo(n) eltujl
als uo(n) adams wegen erkent daß yme die gude mit der gult(en) off dem
hinlich word(e)n ʃihen / vnd als er furt(er) gerett(en) hait daß er die gude
off cleßgin berkorn off geholt(en) habe do ʃage er ney(n) zũ vnd beziege
ʃich des off das gerichts bũch daß er die vnd(er)phande nit offgeholt(en)
hait / dan(n) ʃie ʃtehent noch zu adams hand(e)n vnd ʃint ýme off dem
hinlich word(e)n vnd die vj gld habe er yme an der verʃeßen
gult(en) gegeb(e)n dauo(n) ʃo hoffe er eyn vnd ander ʃoujl zu genyeße(n) daß
yme adam ʃin v(er)ʃeßen gulte geb(e)n ʃall / vnd ʃie haint eß do mit von
beidentheiln zu recht geʃtalt(en) das iʃt gelengt ad ʃocios a(m)bo v(er)bot

Jtem hengin broppe hait cleßgin ʃyme bruder zu geʃproch(e)n wie daß
er ey(n) erbteyl ynne habe / do er dan(n) theyle vnd gerechtekeit an habe
hengin vnd daß er yme ʃin theile nit folgen leßt vnd von yme deylt das
broppe ʃchade yme xl gld dar off ʃagt cleßgin des offgemeß(e)n ʃchadens ʃij
er zuuor abe vnʃchuldijg / furt(er) ʃo habe er nuʃte ynne das ʃin ʃij
cleßg(in) bropp dan(n) ʃie hab(e)n erbteyl mit ey(n) gehabt(en) alʃo habe er heng(in) ʃin teyle
abe gekaufft(en) vnd moge yme villicht noch etlich gelt dauo(n) ʃchuldig
ʃin vnd bezugt ʃich des off eyn winkauffe / hengin hait verbot
daß cleßgin off eyn winkauff zugt vnd begert mit recht obe er
den nit brenge(n) vnd wan(n) erßs thun ʃoll / dar off ʃ(e)n(tent)ia dwile cleßgin
off eyn winkauff zugt ʃo ʃall er den auch vor gericht brenge(n) vnd
das thũn in xiiij tag(en) bedarff er dan(n) ʃiner tage furte vnd heiʃt die
als recht iʃt / ʃo ʃall ma(n) yme die furt(er) ʃtillen noch zu czweien xiiij
tage(n) vnd ʃo der winkauff verhort(en) wirt beheltlich hengin ʃyn(er)
ynʃage vnd geʃchee dan(n) furt(er) ʃoujl als recht iʃt a(m)bo v(er)bot

gelengt Jtem zuʃch(e)n henne Haubor vnd heinczgin iʃt gelengt noch hude zu
xiiij tag(en) ʃic hodie das haint ʃie verbot

Jtem henne von eltujl hait ʃich verdingt henne R[i]eßen ʃin worte zu
thũn vnd hait ʃin vnd(er)tinge verbot als recht iʃt vnd hait cleʃe breit-
hen(ne) rieß hart(en) zu geʃproch(e)n wie daß er gulte vnd ecker ynne habe die dan(n)
falters elʃen geweʃt(en) ʃihen daß er dauo(n) nit handt abe dut vnd yne
cleʃe breit dar zu ko(m)men leßet nach dem dan(n) falt alleß das falters elʃe gelaiße(n)
hart

Übertragung

Gülten auf der Eheabsprache erhalten habe von seinem verstorbenen alten Schwiegervater. Der sei Contze 6 Gulden überfällige Zinsen schuldig gewesen. Die habe er Concze übergeben, denn er wollte das Haus einziehen. Danach habe Contze das Haus eingezogen und habe es Clesgin Berkorn erneut geliehen. Der habe ihm auch die Gülte gezahlt. Und wessen Contze Adam weiter belange, dessen sei er unschuldig. Concze hat festhalten lassen, dass Henne von Eltville für Adam anerkennt, dass er die Güter mit den Gülten auf der Eheabsprache erhalten habe. Und was er weiter gesagt habe, dass er die Güter von Clesgin Berkorn eingezogen habe, dazu sage er Nein und berufe sich deswegen auf das Gerichtsbuch, dass er die Pfänder nicht eingezogen hat, denn sie stehen noch in Adams Besitz und er habe sie bei der Eheabsprache erhalten. Und die 6 Gulden habe er ihm an überfälligen Zinsen davon gegeben. Und er hoffe, das eine wie das andere zu genießen, dass ihm Adam seine überfälligen Zinsen geben soll. Und sie haben es von beiden Seiten dem Gericht vorgelegt. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben beide festhalten lassen.

Hengin Bropp hat Clesgin, seinen Bruder, angeklagt, dass er einen Erbteil inne habe, an dem beide Anteil und Gerechtigkeit haben. Und dass er ihm seinen Teil nicht folgen lässt und abteilt, das schade ihm 40 Gulden. Darauf sagt Clesgin: Des aufgerechneten Schadens sei er zunächst unschuldig. Weiter habe er nichts inne, das Sein sei. Denn sie hatten ein Erbteil miteinander gehabt. Da habe er Hengin seinen Anteil abgekauft. Und er könne ihm vielleicht noch einiges an Geld davon schuldig sein. Und er beruft sich deswegen auf den Weinkauf. Hengin hat festhalten lassen, dass Clesgin sich auf den Weinkauf beruft und fragt das Gericht, ob er den nicht beibringen solle und wann er es tun soll. Darauf ergeht das Urteil: Weil Clesgin sich auf einen Weinkauf beruft, so soll er den auch vor Gericht bringen und soll das tun in 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordere sie, wie es Recht ist, so soll man ihm die noch zweimal 14 Tage geben. Und wenn der Weinkauf gehört werde, vorbehaltlich der Gegenrede von Hengin, dann geschehe weiter, wie es Recht ist. Das haben beide festhalten lassen.

Zwischen Henne Haubor und Heintzgin ist es verschoben worden um 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.

Henne von Eltville hat sich verpflichtet, Henne Rieß vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat Clese Breithart angeklagt, dass er Gülten und Äcker innehabe, die einst Else Falter gewesen seien. Dass er davon die Hände nicht lasse und ihn daran kommen lasse, nachdem alles, was Else Falter hinterlassen

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Aufholung (aufholen)   –   Berkorn, Clese (Clesgin)   –   Breithart, Clese (von)   –   Bropp, Clese (Clesgin)   –   Bropp, Henne (Hengin)   –   Bruder (Brüder)   –   Eltville, Henne von   –   Erbteil   –   Falter, Else   –   Guelt (Gült)   –   Hand abtun   –   Haubor, Henne   –   Haus (Gebäude)   –   Heintzgin (Name)   –   Hinlich   –   Leihe (leihen)   –   Recht (gleiches)   –   Rieß, Henne   –   Schwiegervater   –   Stortzkopp, Contze   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vollgericht   –   Weinheim, Adam von   –   Weinkauf   –   Zins (Abgabe)   –