Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 145

28.02.1477  / Freitag nach Invocavit

Transkription

als recht iʃt vnd ʃagt als uo(n) ped(er)s wegen er ʃij yme j alb ʃchuldig den
hait er dar gelacht(en) vnd wes ýne hans wider anlange des ʃij er vn-
ʃchuldijg die vnʃcholt iʃt geʃtalt noch hude zu xiiij tag(en) das haint
ʃie beide verbot
Ducze als uo(n) Hanʃen wegen hait ped(er)n furt(er) zu geʃproch(e)n wie daß
peder jn ʃyme huʃe geweʃt(en) ʃij / nach dem als man(n) das ʃpilen ver-
bott(en) habe / vnd habe ey(n) ʃpijle an gehaben / do habe er doch ʃo vijl
dar yn(n) gerett daß ʃie da von(n) gelaißen haint dar nach ʃo habe
ped(er) ʃelber worffel kaufft(en) / vnd die dar gelacht(en) vnd ye wollen
ʃpilen do habe hans die worffel geno(m)men vnd hinder den ofen
geworffen vnd geʃagt er wolle keyn ʃpile in ʃyme huʃe hain / do ʃij
ped(er) ober den diʃche geʃpronge(n) vnd geʃagt hett ich dich hie ũß jch
wolt dir die worffel jndrencken du ʃolt ʃin geware werd(e)n dar
nach habe ýne der burg(er)meiʃt(er) nach der burg(er)meiʃt(er) aue ma(r)ia mit
eyme ʃwert fonden ʃteh(e)n wes er do gewart(en) habe des ʃij hans wole
geware word(e)n alʃo habe hans ʃine(n) ʃwag(er) bij ýme zu gaʃte gehabt(en)
der wolt heim gehen vnd er mit ýme da ʃie vor die porte ʃint
kom(m)en do habe peder do geʃtand(e)n vnd yne mit ʃteyne(n) geworff(en)
daß er geʃtorczt(en) hait / daß er das gethan hait das ʃchade Hanʃen
XL gld vnd obe ped(er) dar zu ney(n) ʃagen wolt / ʃo woll erßs wiʃen
mit dem wortzeich(e)n das er yme geworffen habe vnd nach dem / er
dan(n) vor gerett(en) hait daß der burg(er)meiʃt(er) yne mit dem ʃwert fon-
den habe / ʃo hoff er ped(er)n erfolgt zu hain vnd heiʃt yme eyne
antwort hans ʃnyd(er) als uo(n) peders wegen hait die anʃprache v(er)bot
vnd ʃagt des offgemeßen ʃchadens ʃij ped(er) zuuor abe vnʃchuldijg
er worde ʃin dan(n) erzugt als recht were / dan(n) peder habe off ey(n)
zijt zu Jngelnhey(m) geß(e)n gehabt vnd ʃij ko(m)men in Hanʃen huʃche zũ
win vnd moge ʃin daß ʃie geʃpilt(en) hab(e)n vnd do hans die worffel
enweg warff do ʃagt peder widder yne / du worfft aber nũ des
nachtes die worffel nit enweg / do mir ʃaißen jn dem cleyne(n) ʃtob-
gin vnd du myr my(n) gelt angewonne // der wort halber erwoʃt(en)
hans ey(n) kan(n) vnd wolt yne werffen do ʃtũnde peder off vnd ging
her uß do lieffe yme hans nach mit eyme meßer ader ʃwert vnd
ʃin ʃwager mit ʃteyne(n) vnd jagten yne zũm czweit(en) male off den
kirchoff / do ʃagt hans gang her abe Jch wijl my(n) ʃwert nydder legen
vnd wijl mich mit fũʃten mit dir ʃlagen / do ʃagt ped(er) er were nit
do mit yme zu fechten auch ʃo was er do heyme geweʃten vnd
wolt widd(er) gen(n) Jngelnheim gehen vnd beytt bijß daß ʃie widder

Übertragung

wie es Recht ist und sagt für Peter: Er sei ihm 1 Albus schuldig, den habe er hinterlegt und wessen ihn Hans weiter belange, dessen sei er unschuldig.

Dutz hat für Hans Peter angeklagt, dass Peter in seinem Haus gewesen sei, nachdem das Spielen verboten war. Und sie haben ein Spiel miteinander gehabt. Da habe er so viel dagegen geredet, dass sie davon ließen. Danach habe Peter selbst Würfel gekauft und die hingelegt und wollte spielen. Da habe Hans die Würfel genommen und in den Ofen geworfen und gesagt, er wolle kein Spiel in seinem Haus haben. Da sei Peter über den Tisch gesprungen und habe gesagt: Hätte ich dich draußen, ich wollte dir die Würfel rein drücken, das solltest du merken. Danach habe der Bürgermeister ihn morgens nach dem Ave Maria mit einem Schwert stehen gesehen. Worauf er da gewartet habe, das sei Hans klar gewesen. Dann habe Hans seinen Schwiegervater bei sich zu Gast gehabt. Der wollte heimgehen und er mit ihm. Als sie an die Pforte gekommen sind, da habe Peter dort gestanden und mit Steinen nach ihm geworfen, so dass er stürzte. Dass er das getan hat, das schade Hans 40 Gulden. Und wenn Peter dazu Nein sage, so wolle er es ihm beweisen mit dem Wortzeichen, dass er nach ihm geworfen habe. Und nachdem er zuvor gesagt hat, dass der Bürgermeister ihn mit dem Schwert gefunden habe, da hofft Peter gegen ihn obsiegt zu haben und fordert von ihm eine Antwort. Hans Schneider hat für Peter die Anklage festhalten lassen und sagt, des angemessenen Schadens sei er zunächst unschuldig, er werde ihm denn bewiesen, wie es Recht ist. Denn Peter habe vor einiger Zeit in Ingelheim gegessen und sei in das Haus von Hans gekommen. Und es könne sein, dass sie gespielt haben. Und als Hans die Würfel wegwarf, da sagte Peter zu ihm: »Du hast aber in der Nacht als wir in dem kleinen Stübchen saßen und du mir mein Geld abgenommen hast, die Würfel auch nicht weggeworfen.« Auf diese Worte ergriff Hans eine Kanne und wollte sie nach ihm werfen. Da stand Peter auf und ging heraus. Da lief ihm Hans nach mit einem Messer oder Schwert und sein Schwiegervater mit Steinen und sie jagten ihn zum zweiten Mal auf den Kirchhof. Da sagte Hans: »Komm herunter, ich will mein Schwert weglegen und mich mit Fäusten mit dir schlagen.« Da sagte Peter, er wäre nicht da, um mit ihm zu kämpfen. Auch war er zuhause gewesen und wollte wieder nach Ingelheim gehen. Und er wartete bis sie wieder

Registereinträge

Algesheim, Dutz von   –   Ave Maria   –   Buergermeister (Ingelheimer Grund)   –   Faust (Fäuste)   –   Gast   –   Haus (Gebäude)   –   Ingelheim (Dorf)   –   Kanne (Behältnis)   –   Kirchhof (Nieder-Ingelheim)   –   Messer (Waffe)   –   Ofen   –   Pforte   –   Rampfuß, Hans   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schmied, Peter (der)   –   Schneider, Hans   –   Schwert (Waffe)   –   Schwiegervater   –   Spiel (spielen)   –   Stein (Steine)   –   Stube   –   Tisch   –   Unschuld (unschuldig)   –   Wortzeichen   –   Wuerfel (Würfel)   –