Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 143

29.11.1476  / Freitag vor Andree

Transkription

ʃchalke vnd grũnt boʃewicht vnd habe yne eyne(n) ʃoppen leck(er)
ped(er) beck(er) geheiß(e)n dar zu ʃo habe er yme vnder ʃin aũgen geʃpiegen
daß cleʃe yme dar vm(m)b nit wandel dũt nach erkentnyß des
Ruße cleʃe gerichtes das ʃchade ped(er)n jc gld vnd obe cleʃe ney(n) dar
zu ʃagen wolt ʃo woll yne peder des zugen myt czweyen ader
dryhen ʃyner nackber die dan(n) ʃolichs gehort(en) haint die anʃprache
hait der ʃcholtes von vnʃers gnedigen her(e)n vnd des gerichs wege(n)
verbot So hait ʃich hans ʃnyder verdingt cleʃen ʃin worte zu
thũn vnd hait ʃin vnd(er)tinge verbot als recht iʃt vnd ʃagt des off
gemeß(e)n ʃchadens ʃij cleʃe zũüor abe vnʃchuldijg er worde ʃin dan(n)
er zugt als recht iʃt / furt(er) ʃo ʃihe dieʃer handel geʃcheen vor ʃant
martins tage / als cleʃe ey(n) ʃchũcze vnd der gemey(n)den knecht ge-
weʃten ʃij / do habe er eynße abendes peders kũhe fonden yn ʃchaden gehen
vnd habe ʃie yme heyme gedreben / vnd ʃagt widder ped(er)n vnd ʃin
hußfr(au) / yre verʃorgt uwer fehe nit / Jch mey(n) eß ʃij uwer wijll / dan(n)
yr mechtet die Rũhel wole zũ do ʃagt peder er konne ʃyn(er) dhore(n)
nit zu gemach(e)n als die her(e)n zu ʃant ʃteffan yme doint(en) vnd er
ʃoll dar ʃiczen vnd hũden vnd ʃolle das falbel hain // do habe cleʃe das alʃo
veranwort was er jn den dingen dũhe / das duhe er mogelich
vnd er ʃoll yme dar vm(m)b nit flũchen vnd als er vnder ʃin dhore
qwame do habe peder eyne(n) ʃtecken erwũʃten vnd wolt yne ʃlage(n)
do name er auch eyne(n) / alʃo daß peder nit bij yne ko(m)men mochte
do habe peder eýne(n) ʃteyn geno(m)men vnd yne ferlynge(n) off dem
ʃyne(n) an ʃin heipt geworffen daß er zu ʃyner dhore jngefallen
iʃt die redde vnd geʃchiecht habe eyn biederma(n) geʃehen vnd ge-
horten do beziege er ʃich auch off / vnd als peter yne ʃich erbott(en)
hait yne zu zũgen nach lude des buchs / do ʃij ʃin antwort wes er
yne zũge als recht iʃt das muße er laißen geʃcheen vnd hofft daß
er yme dar ober nũʃte ʃchuldijg ʃij vnd ʃtilt das zu recht / der ʃcholtes
als uo(n) wegen vnʃers gnedige(n) her(e)n vnd des gerichtes hait den ponck-
ten verbot daß hans ʃnyder als uo(n) cleʃen wegen gerett(en) hait / das
peder yne ferlynge(n) off dem ʃyne(n) geworffen habe / henne von
eltujl als uo(n) peders wegen ʃagt er habe yme nit geflũcht vnd
ʃage ney(n) dar zu / dan(n) als er die kũhe brachten habe / do mũße er
der gemeynd(e)n eyn eynũ(n)ge von geben vnd als cleʃe auch hait redde(n)
laißen daß er yne off dem ʃyne(n) ferlynge(n) geworffen habe / do

Übertragung

einen Schalk und einen Grundbösewicht und habe ihn einen Suppenlecker genannt. Außerdem habe er vor ihm ausgespuckt. Dass Clese ihm diese Beleidigung nicht wandele gemäß der Erkenntnis des Gerichts, das schade Peter 100 Gulden. Und wenn Clese Nein dazu sagen wolle, so wolle ihm Peter das beweisen mit zwei oder drei Nachbarn, die solches gehört haben. Die Anklage hat der Schultheiß für unseren gnädigen Herrn und das Gericht festhalten lassen. Danach hat sich Hans Schneider verpflichtet, Clese vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er sagt: Des aufgemessenen Schadens sei Clese zunächst unschuldig, bevor ihm dieser vor Gericht bewiesen sei. Weiter sei der Streit vor Martini gewesen, als Clese ein Schütze und der Knecht der Gemeinde war. Da habe er eines Abends Peters Kühe gefunden, die jemanden schädigten und habe sie ihm heimgetrieben. Und er sagte zu Peter und seiner Frau: Ihr versorgt euer Vieh nicht. Ich glaube, das ist Absicht, denn ihr könntet den Riegel wohl zumachen. Darauf sagte Peter, er könne sein Tor nicht zu machen, da ihn die Herren von Stephan hinderten und er soll dort sitzen und hüten und die Fallsucht haben. So habe Clese sich gerechtfertigt, was er in den Dingen tue, das tue er so gut wie möglich. Und er soll ihn deswegen nicht beschimpfen. Und als vor sein Tor kam, da habe Peter einen Stecken gegriffen und wollte ihn schlagen. Da nahm er auch einen, so dass Peter ihm nicht beikommen konnte. Da habe Peter einen Stein genommen und ihn absichtlicht nach ihm an seinen Kopf geworfen, so dass er an seinem Tor hingefallen ist. Diese Reden und die ganze Geschichte habe ein Ehrenmann gesehen und gehört. Darauf berufe er sich auch. Und als Peter anerboten hat, ihm das zu beweisen, da ist seine Antwort: Was er ihm beweise, wie es Recht ist, das müsse er geschehen lassen. Und er hofft, dass er ihm nichts deswegen schuldig sei und legt das dem Gericht vor. Der Schultheiß hat für unseren gnädigen Herrn und das Gericht die Punkte festhalten lassen, dass Hans Schneider für Clese gesagt hat, dass Peter ihn auf seinem Grund absichtlich beworfen habe. Henne von Eltville für Peter sagt, er habe ihn nicht beschimpft als er die Kühe brachte und sagt Nein dazu. Denn als er die Kühe brachte, da musste er für die Gemeinde einen Vergleich aushandeln. Und was Clese auch hat reden lassen, dass er ihn auf seinem Grund absichtlich beworfen habe, da

Registereinträge

Becker, Peter (der)   –   Boesewicht (Bösewicht)   –   Eltville, Henne von   –   Fallsucht   –   Gemeindeknechte   –   gruntbosewicht   –   Hirt (Tätigkeit)   –   Kopf   –   Kuh (Kühe)   –   Martinstag (Martini)   –   Nachbar   –   Ruße, Clese   –   Schalk   –   Schimpfwörter   –   schlagen (Schlägerei)   –   Schloss (Riegel)   –   Schneider, Hans   –   Schuetze (Schütze) (Amt)   –   soppenlecker   –   speien   –   St. Stephan (Mainz)   –   Stecken   –   Stein (Steine)   –   Tor (Tür)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Vieh   –