nit widd(er) an gerichte ko(m)men das hait der ʃcholtes alʃuo(n) des gerichts
wegen verbot
Jtem zuʃch(e)n ancze drappen vnʃ(er)m mit ʃcheffen vnd joh(ann)es nýtharden
gelengt der vnʃchulde halb(e)n iʃt gelengt zuʃch(e)n hie vnd frytag nehʃt nach
dem ʃontage judica ʃic hodie das haint ʃie beide verbot
Jtem enderß bart vnd cleʃe noiß vnd haint das buch beide laß(e)n
End(er)s bart offen vnd das verbot vnd ʃprycht cleʃe nach dem der hey(m)berge
erkante(n) habe daß er yme gebotten habe zu rechen / ʃo hoffe er
C / noiß vnerfolgt zu ʃin vnd genűgt yme des myt recht Enderß hait eß
auch zu recht geʃtalt jn maiß(e)n als vor das iʃt gelengt ad ʃocios
ad ʃocios das haint ʃie beide verbot
Jtem ancze duppengießer hait ʃich verdingt bartolme(us) noiß(e)n ʃin
wort zu thűne / so hait ʃich hen(ne) ercke verdingt / henne raben
ʃin wort zu thűne vnd haint beide ÿr vndertynge verbot als
/ b / noiß recht iʃt Sie haint auch das bűch laßen offen des hýnlichs halb(e)n
zuʃch(e)n peder monʃt(er)n vnd keyen dochter cryʃtin etc vnd haint das
hen(ne) raben verbot ancze drapp vnßer mit ʃcheffen hait verbot // den pűncte
alʃdan(n) jn dem buͦch ʃteet wan(n) das kint zu ʃyne(n) tagen ko(m)met
daß es dan(n) die frűnde beraden ʃollen vnd auch daß yme 4 gld
beuor vß werd(e)n ʃollen furt(er) ʃpricht hen(ne) ercke alʃuo(n) hen raben
wegen vnd hait ʃyne(n) 3 tag furt(er) geheiʃch(e)n das buͦch zu brenge(n)
der anʃprach vnd antwort halber zuʃch(e)n peder monʃt(er)n vnd yme
3 tag ergange(n) vnd hait das verbot / ancze alʃuo(n) bartolme(us) wegen hait
auch ʃyne(n) tag alʃo furt(er) geheiʃch(e)n vnd das verbot
Jtem der lange concze hait mo(m)p(er) gemacht ancze duppengieß(er)n jme
momp(er) ʃin ʃcholt vnd was er dan(n) jn des richs gerichte zu ʃchaffen hait
jn zugewynne(n) bijß off ʃin widd(er)ruffen
erf(olgt) Jtem beyerhen(ne) erf(olgt) henne hauborn offs bűch
es nicht wieder an das Gericht kommen. Das hat der Schultheiß für das Gericht festhalten lassen.
Zwischen Antze Drapp, unserem Mitschöffen, und Johannes Nyttert wegen der Unschuld ist es verschoben worden bis zum 13. April. Das haben sie beide festhalten lassen.
Enders Bart und Clese Noiße haben das Gerichtsbuch beide öffnen lassen und das festhalten lassen. Und Clese sagt: Nachdem der Heimbürge anerkannt habe, dass er ihm angeboten habe abzurechnen, so hoffe er unerklagt zu sein. Das legt er dem Gericht vor. Enders hat es auch dem Gericht vorgelegt in der Form wie er zuvor sagt. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.
Antze Duppengießer hat sich verpflichtet, Bartholomäus Noiß vor Gericht zu vertreten. Henne Erke hat sich verpflichtet, Henne Rabe vor Gericht zu vertreten. Und beide haben ihre Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und sie haben das Gerichtsbuch öffnen lassen wegen des Vertrags zwischen Peter Monster und Cristin, der Tochter Keyes und haben das festhalten lassen. Antze Drapp, unser Mitschöffe, hat den Punkt festhalten lassen, wie er in dem Buch steht, wenn das Kind alt genug ist, dass dann die Freunde beraten sollen und auch dass ihm zuvor 4 Gulden werden sollen. Weiter spricht Henne Ercker für Henne Rabe und hat seinen 3. Tag gefordert, das Gerichtsbuch beizubringen wegen der Klage und der Antwort, die zwischen Peter Monster und ihm ergangen sind und hat das festhalten lassen. Antze für Bartholomäus hat auch seinen Gerichtstermin gefordert und das festhalten lassen.
Der lange Contze hat Antze Duppengießer zu seinem Vertreter gemacht, seine Schulden und was er ihm Reichsgericht zu tun habe für ihn einzuziehen bis auf Widerruf.
Henne Beyer hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Henne Haubor.
Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485, Bl. 058, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/1468-1485-nieder-ingelheim/blatt/band-2-ni-1468-1485-bl-058/pagination/6/ (Abgerufen am 20.09.2024)