Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 057

15.12.1469  / Freitag nach Ottilie

Transkription

Jtem end(er)s bart hait das bűch laßen offen des erkentnyß halb(e)n
bartolme(us) cleʃe noiß ýme gethan hait vnd hait das verbot vnd ʃp(ri)cht
bartolme(us) cleʃe habe ýne nit vßgeracht vnd hofft ýne dar vm(m)b erfolgt
end(er)s bart zu hain // bartolme(us) cleʃe hait das bűch auch verbot vnd ʃpricht nach dem
bartolme(us) eß off rechnu(n)ge geʃtalten ʃyhe So habe er bartolme(us) noißen vnd
/ e / noiß arnolds hen(ne) dar zu gegeb(e)n vnd wolt mit ýme rechen(n) do habe
erß yme abgeʃlagen alʃo habe erß joncker emeriche(n) de(m) ʃcholteße(n)
auch furgelacht vnd ýne gebetten daß der hey(m)berge zu yme
gehe vnd mit ýme redde daß er mit yme reche(n) das auch alʃo
geʃcheen ʃyhe dem habe erß auch abe geʃlagen // cleßgin der
heymberge hait erkant daß er bij enderß(e)n alʃo geweʃte(n) ʃyhe
das hait cleʃe verbot // Enders ʃpricht ney(n) dar zu / er habß yme
nit abgeʃlagen / ʃűnder er habe ʃin gewart ey(n) ganczen tag
do ʃyhe bartolme(us) zu yme ko(m)men vnd mit yme gerett alʃuo(n)
cleʃen wegen / antreffen eygen vnd erbe / dar off habe er yme
geantwort daß cleʃe yme ußrachtűnge thű vm(m)b daß / das er yme
ʃchuldig ʃyhe / vnd des eygen vnd erbes halber wolle er yme rechts
gehorʃam ʃin / her vmbe dwile er ʃin nű ey(n) tag gewarte(n) hait
vnd nit ko(m)men iʃt / ʃo wolle er auch keyne(n) tag mehe mit yme
halden vnd hofft yne dar vm(m)b erfolgt zu hain vnd ʃtylt das
zu recht das iʃt gelengt xiiij tage ʃic hodie das hant ʃie beide
verbot

Jtem cleʃe noiß hait erk(annt) peder bend(er)n von winterhey(m) ey(n) gulden
erk(ant) zu geb(e)n jn xiiij tagen ʃi no(n) p erf(olgt)

Jtem jorgen peder von winckel ʃpricht nach dem ʃchuß hen(ne)
vnd yme tag geʃtalt ʃyhe geweʃt als off mýtwoch nehʃt
vergange(n) nű habe er ʃins tags alʃo gewart vnd ʃchuß hen(ne)
enbroche(n) nýt vnd begert mit recht obe er nit von yme enbroche(n) ʃyhe
S(e)n(tent)ia S(e)n(tent)ia ja der anʃprache halb(e)n das hait peder verbot

Jtem hen(ne) erke hait ʃich verdingt hen(ne) raben ʃin antwort zu thűne
vnd hait ʃin vndertýnge verbot als recht iʃt vnd hait daʃ
bűch laßen offen gey(n) anczen hen(ne) vnd hait das verbot vnd
hen(ne) raben ʃpricht er begere noch hutbetage obe anczen hen(ne) ʃyne(n) tag
anczenhe(ne) auch alʃo furt(er) geheiʃch(e)n habe als recht iʃt wan(n) er das v(er)ʃtehe
ʃo laße er furt(er) geʃcheen was recht iʃt dan(n) die ʃcheffen zu jngelhey(m)
hab(e)n ýne off den montag widd(er) dar beʃcheid(e)n vnd ýme ʃyne(n)

Übertragung

Enders Bart hat das Buch öffnen lassen wegen des Eingeständnisses, das Clese Noiße ihm getan hat und hat das festhalten lassen und sagt: Clese habe ihm die nicht bezahlt und er hofft, gegen ihn deshalb seinen Anspruch eingeklagt zu haben. Clese hat das Buch auch festhalten lassen und sagt: Nachdem es gegen Rechnung zu leisten sei, so habe er Bartholomäus Noiße und Henne Arnolt dazu gegeben und wollte mit ihm abrechnen. Da habe er es ihm abgeschlagen. Da habe er es Junker Emerich, dem Schultheißen, auch vorgelegt und ihn gebeten, dass der Heimbürge zu ihm gehe und mit ihm rede, damit er mit ihm abrechnet. Das sei auch so geschehen, dem habe er es auch abgeschlagen. Clesgin, der Heimbürge, hat anerkannt, dass er bei Enders gewesen sei. Das hat Clese festhalten lassen. Enders sagt nein dazu: er habe es ihm nicht abgeschlagen, sondern er habe auf ihn gewartet einen ganzen Tag lang. Da sei Bartholomäus zu ihm gekommen und habe mit ihm geredet wegen Clese, betreffend Eigen und Erbe. Darauf habe er ihm geantwortet, dass Clese ihm einen Ausgleich tue für das, was er ihm schuldig sei. Und wegen des Eigen und Erbe wolle er ihm gemäß dem Recht gehorsam sein. Darum, weil er auf ihn einen Tag gewartet hat und er nicht gekommen ist, so wolle er auch keinen Tag mehr mit ihm halten. Und er hofft gegen ihn seinen Anspruch eingeklagt zu haben und legt das dem Gericht vor. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.

Clese Noiße hat anerkannt, Peter Bender von Winternheim einen Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Peter Jorge von Winkel sagt: Nachdem Henne Schaus und ihm ein Gerichtstag gesetzt worden sei vergangenen Mittwoch. Er habe den Gerichtstag gewahrt und Henne Schaus nicht. Daher fragt er das Gericht, ob er nicht von der Anklage freigesprochen sei. Urteil: Ja, von dieser Anklage. Das hat Peter festhalten lassen.

Henne Ercker hat sich verpflichtet, Henne Rabe vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat das Gerichtsbuch öffnen lassen gegen Henne Antze und hat das festhalten lassen. Und er sagt, er fordere noch heute das Urteil, ob Henne Antze seinen Gerichtstermin weiter gefordert habe, wie es Recht ist, denn ihm sei

Registereinträge

Antze, Henne   –   Arnolt, Henne   –   Bart, Enders (Endres)   –   Bender, Peter   –   Clesgin (Name)   –   eigen (Eigengut)   –   Engelstadt, Emerich von   –   Erbgut   –   Ercker, Henne   –   Heimbürge   –   Jorge, Peter   –   Mittwoch   –   Noiße, Bartholomäus   –   Noiße, Clese   –   Oeffnungshandlungen (bei Gericht)   –   Rabe, Henne   –   Rechnung (Abrechnung)   –   Recht (gleiches)   –   Schaus, Henne   –   Winkel (Ort)   –   Winternheim (Ort)   –