Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 056

01.12.1469  / Freitag nach Andree

Transkription

vnd was er mehe habe uß geb(e)n vor yne das wolle er yme
auch widd(er) geb(e)n vnd hait das auch verbot vnd hofft yme
wid(er) nit ʃchuldig zu ʃin vnd ʃtylt das zu recht vnd geʃagt er wolle ancze des eyts erlaße(n)a dar off
ʃpricht hen(ne) von eltuil alʃuo(n) enderß(e)n wegen vnd hait ver-
bott daß hans / anczen des eyts erlaß(e)n hait vnd hofft ýne
erfolgt zu han nach lude ʃyn(er) anʃprach vnd ʃtýlt das auch
zu recht hen(ne) erk(ennt) alʃuo(n) hanʃen wege(n) ʃpricht nach dem
er enderß(e)n vor ʃchad(e)n gebotten habe was er mehe habe uß
geb(e)n vor yne dan den gld das wolle er ýme vor ʃchaden
ad ʃocios widd(er) geb(e)n vnd ober er yne dar ober erfolgen wolt do hoffe
er ney(n) zu vnd ʃtylt das zu recht das iʃt gelengt ad ʃocios
das hant ʃie beide verbot

Jtem ancze duppengießer hait erk(annt) thomas hauborn ey(n) gld
erk(ant) vnd ey(n) orte zu geb(e)n jn xiiij tage ʃi no(n) p erf(olgt)

erk(ant) Jtem der jonge enders erk(ennt) hen(ne) ʃchillinge(n) iij gld zu
geb(e)n jn xiiij tage(n) ʃi no(n) p erf(olgt)

Jtem ancze duppengieß(er) hait ʃich verdingt bartolme(us) noißen
ʃin wort zu thűne vnd hait ʃin vnd(er)tinge verbot als recht iʃt
bartolme(us) noiß vnd hait zu geʃproch(e)n hen raben(n) wie daß er habe ey(n) hußfr(au)
gehabt die ʃyhe ʃins ʃwehers dochter geweʃt Sin ʃweher habe
hen(ne) raben ʃie auch vßgeʃaczt mit erbe nach raide ʃyner frűnde // nű ʃyhe
die ʃelbe frauwe abe gange(n) one lybes erb(e)n vnd daß hen(ne) rabe(n)
ʃolich erbe nit widder gybt als dan landes recht vnd gewonheit
iʃt ʃouil yme vnd ʃyne(n) czweyhen ʃweger geburtb mit name(n) claʃen
vnd enderß(e)n die yme yre theile dan(n) geb(e)n hant // geburt daß
ʃchadt yme jc gld vnd hofft dwile ʃich hen(ne) raben v(er)andert
habe / ʃo ʃolle erß yme geb(e)n vnd obe er ney(n) dar zu ʃage(n) wolt
ʃo zugt er ʃich des off das gerichts bűch // daß ey(n) eyn kuntʃchafft
mit der ʃelb(e)n frauw(e)n můter gerett vnd gemacht iʃt die dan(n)
peder monʃter gehabt hait / vnd auch mit der leʃten hußfr(au)
vnd ʃyhe gereth gehe hen(ne) rabes hußfr(au) abe // ʃo ʃolle das gůt
fůre ʃich fallen vnd nit hinder ʃich vnd heiʃt yme des ey(n) antw(or)t
ancze drappe vnßer mit ʃcheffen hait verbot daß ancze alʃuo(n)
bartolme(us) wegen gerett hait daß ey(n) eynkintʃchafft gemacht
ʃyhe zuʃch(e)n rabes hen(ne) hußfr(au) můter vnd yren kinden dar
off hait ʃich hen(ne) erke verdingt hen(ne) raben ʃin wort zu thűne
vnd hait ʃin vndertinge verbot als recht iʃt vnd ʃpricht nach

Übertragung

und was er mehr ausgegeben habe wegen ihm, das wolle er ihm auch zurückgeben. Und er hat das festhalten lassen und hofft, ihm nichts weiter schuldig zu sein. Das legt er dem Gericht vor. Und er hat gesagt, er wolle Antze den Eid erlassen. Darauf sagt Henne von Eltville für Enders und hat festhalten lassen, dass Hans Antze den Eid erlassen hat und er hofft, gegen ihn gewonnen zu haben gemäß seiner Anklage und legt das auch dem Gericht vor. Henne erkennt für Hans an, dass er ihm den Schaden geboten habe und was er mehr daraus habe als den Gulden, das wolle er ihm für den Schaden zurückgeben. Und ob er gegen ihn deswegen seinen Anspruch eingeklagt habe, da hoffe er Nein und legt das dem Gericht vor. Das ist verschoben worden bis zum Zusammentreten des Vollgerichts. Das haben sie beide festhalten lassen.

Antze Duppengießer hat anerkannt Thomas Hauborn einen Gulden und einen Ort zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Der junge Enders erkennt an, Henne Schilling 3 Gulden zahlen zu müssen binnen 14 Tagen. Wenn nicht erfolgt die Pfändung.

Antze Duppengießer hat sich verpflichtet, Bartholomäus Noiß vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat Henne Rabe angeklagt, dass er eine Ehefrau hatte, die sei die Tochter seines Schwiegervaters gewesen. Sein Schwiegervater habe sie auch ausgestattet mit Erbe gemäß dem Rat seiner Freunde. Nun sei diese Frau gestorben ohne Leibeserben. Und dass Henne Rabe ihm dieses Erbe nicht wieder gibt, wie es Landesrecht und Gewohnheit ist, so viel wie ihm und seinen zwei Schwägern gebührt, nämlich Clas und Enders, die ihm ihre Teile gegeben haben, das schade ihm 100 Gulden. Und er hofft, weil Henne Rabe wieder geheiratet habe, er solle es ihm geben. Und wenn er Nein dazu sagen wolle, so beruft er sich deswegen auf das Gerichtsbuch, dass eine Kundschaft von der Mutter der selben Frau gesagt und gemacht wurde, die Peter Monster hatte und auch von der letzten Ehefrau. Und es sei beredet worden, sterbe Henne Rabes Ehefrau, so soll das Gut vor sich fallen und nicht hinter sich. Und er fordert von ihm eine Antwort. Antze Drappe, unser Mitschöffe hat festhalten lassen, dass Antze für Bartholomäus geredet hat, dass eine Einkindschaft gemacht worden sei zwischen Henne Rabes Ehefrau, Mutter und ihren Kindern. Darauf hat sich Henne Erke verpflichtet, Henne Rabe vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist und sagt: Nachdem

Registereinträge

Antze (Name)   –   Clase (Name)   –   Duppengießer, Antze   –   Eidesleistung   –   Einkindschaft   –   Eltville, Henne von   –   Enders (Endres) (Name)   –   Ercker, Henne   –   Frau (Frau)   –   Freund (Freundschaft)   –   Haubor, Thomas   –   Hausfrau   –   Kind (Kinder)   –   Landesgewohnheit   –   Landesrecht   –   Leibeserben   –   Monster, Peter   –   Mutter (Mütter)   –   Noiße, Bartholomäus   –   Ort (Währung)   –   Rabe, Henne   –   Schilling, Henne   –   Schwiegervater   –   Strohecker, Hans (der)   –   Tochter   –   Vollgericht   –