Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 045

09.06.1469  / Freitag nach Bonifatius

Transkription

1 h Jtem Jekel ʃta(m)e alʃuo(n) momp(ar)ʃchafft wegen der jonffr(auen) zu engelntal
dut 1 h off cleʃe noißen vor ey(n) gld geldes et om(n)ia

Jtem hans blancke der becker von ingelnhey(m) hait zu geʃproch(e)n god-
farte(n) dem moller wie daß er yme geb(e)n habe brot vor xxij alb
nach lude eyner kerb(e)n / der ir jcklicher ey(n) habe / vnd dan iij ß ußwen-
dig der kerben vnd daß er jme die nit gebe ader erkenne das ʃchade
hans bla(n)ck ýme iiij gld vnd obe er dar zu ney(n) ʃagen wolte ʃo ziege er ʃich
des off die kerbe(n) dar off ʃpricht godfart er habe yme die xxij alb
/ g / moller abe verdient vnd wes er yne des halb(e)n wider anlange deß ʃyhe
er vnʃchuldig die vnʃcholt iʃt geʃtalt xiiij tage / daß hant ʃie beide
verbot vnd begert godfart daß hans jme offen der iij ß halb(e)n
wo die ʃelb(e)n here kom(m)en dar off ʃpricht hans er habe yme ey(n)
mald(er) rűcke(n) mels abe kaufft vor xij ß die habe er yme auch bracht
jn ʃchribers joh(ann)es huʃche / die habe er auch alʃo ober nacht behalde(n)
vnd ʃyhe do an de(m) and(er)n tage zu yme kom(m)en vnd geʃagt des gelts
ʃyhe nit mehe dan(n) ix ß geweʃt die habe er yme geb(e)n vnd daß er
yme die and(er)n iij ß nit auch gebe daß ʃchade yme iij gld dar off
ʃpricht godfart hans hette yme ey(n) malder rűckens mels abe kaufft
alʃo were er nit műßijg daß gelt zu zelen alʃo habe ʃin hußfraűwe
das gelt gezalt gehabt do ʃyhe eß ix ß geweʃt vnd off die ʃelbe(n)
ix ß habe hanʃen frauwe yme bezalt ey(n) malder wiße mels mags
hans do bij gelaß(e)n daß ʃyhe gűt dan(n) wes er yne wider anlange
des ʃyhe er vnʃchuldig Die vnʃcholt iʃt geʃtalt xiiij tage das hant
ʃie beide verbot vnd hait hans verbot daß godfart erkante(n)
hait daß er yme das mele alʃo verkauffte(n) habe vnd auch daß er
das gelt alʃo von yme entphange(n) habe / vnd hait godfarte(n) furt(er)
zu geʃproch(e)n wie daß er yne habe jn jonck(er) adam wolffs huʃche
heyß(e)n viij malt(er) weiß faßen vnd yme das mele dauo(n) brenge(n)
der weiß ʃyhe yme auch alʃo word(e)n nű bedűncke yne daß yme
das mele von dem ʃelb(e)n weiß nit ʃyhe word(e)n auch ʃo habe yme
godfart erkant daß das ʃelbe mele nit des ʃelb(e)n weißs ʃyhe
vnd yme das nit noch eynßs erkent daß ʃchade yme xx gld
vnd heiʃt yme des ey(n) ney(n) ader ja obe er yme das alʃo erkante(n)
habe ader nit Dar off rett gotfart vnd ʃpricht ney(n) dar zu er
habe yme ʃolichs nit erkant(en) dan hans habe yme weiß geb(e)n
daß er yme mele ader gelt dar vor geben ʃolle daß habe er
auch alʃo gethan vnd wiße nűʃt daß er yme ʃchuldig ʃyhe hans

Übertragung

Jeckel Stamm als Vertreter der Nonnen zu Engelthal erhebt seine 1. Klage gegen Clese Noiße wegen 1 Gulden Geld auf alles.

Hans Blanck, der Bäcker von Ingelheim, hat Godfart den Müller angeklagt, dass er ihm Brot für je 22 Albus gegeben habe, nach dem Kerbholz, wo für jedes Brot eine Kerbe sei; außerdem für 3 Schilling ohne Kerben. Dass er ihm das Geld nicht gebe oder es anerkenne, das schade ihm 4 Gulden. Und wenn er dazu Nein sagen wolle, so wolle er es ihm beweisen durch die Kerben. Darauf sagt Godfart: Er habe die 22 Albus abgearbeitet. Und wessen er ihn weiter belange, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld ist festgesetzt für 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen. Und Godfart fordert von Hans, dass er offenlege, woher die 3 Schilling kommen. Darauf sagt Hans: Er habe ihm einen Malter Roggenmehl verkauft für 12 Schilling. Die habe er ihm in das Haus von Johannes Schriber gebracht. Die habe er auch über Nacht behalten. Am nächsten Tag sei er zu ihm gekommen und habe gesagt, das sei nicht mehr als 9 Schilling wert gewesen, die habe er ihm auch gegeben. Und dass er ihm die anderen 3 Schilling nicht auch gebe, das schade ihm 3 Gulden. Darauf sagt Godfart: Hans hatte ihm einen Malter Roggenmehl verkauft, da hatte er keine Zeit, das Geld zu zählen. Da habe seine Frau das Geld gezählt. Da seien es 9 Schilling gewesen und für diese 9 Schilling habe die Frau von Hans ihm einen Malter weißes Mehl bezahlt. Kann es Hans dabei lassen, sei es gut. Wessen er ihn weiter anklage, dessen sei er unschuldig. Die Unschuld ist festgesetzt für 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen und Hans hat festhalten lassen, dass Godfart anerkenne, dass er ihm das Mehl verkauft habe und auch, dass er das Geld von ihm erhalten habe. Und er hat Godfart weiter angeklagt, dass er ihn in Junker Adam Wolffs Haus geschickt habe, 8 Malter Weizen zu holen und ihm das Mehl davon zu bringen. Den Weizen habe er auch erhalten. Nun meine er, dass er das Mehl von dem Weizen nicht erhalten habe. Auch habe Godfart zugegeben, dass das Mehl nicht von dem selben Weizen sei. Dass er das nicht noch einmal anerkennt, das schade ihm 20 Gulden und er fordert von ihm ein Nein oder Ja, ob er ihm gegenüber das so anerkannt habe oder nicht. Darauf redete Godfart und sagte Nein dazu, er habe ihm gegenüber das so nicht anerkannt. Hans habe ihm Weizen gegeben, damit er ihm Mehl oder Geld dafür geben solle. Das habe er so auch getan und er wüsste nichts, dass er ihm schuldig sei. Hans 

Registereinträge

Arbeit (arbeiten)   –   Baecker (Bäcker/Tätigkeit)   –   Blanck, Hans   –   Engelthal (Kloster)   –   Hausfrau   –   Ingelheim (Dorf)   –   Jungfrau (Geweihte Jungfrau)   –   Kerbe (Kerbholz)   –   Malter   –   Mehl   –   Muller, Godfart   –   Nacht halten, über   –   Noiße, Clese   –   Roggenmehl   –   Schriber, Johannes   –   Stamm, Jeckel   –   Unschuld (unschuldig)   –   Weißmehl (Weizenmehl)   –