Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 042v

15.05.1469  / Montag nach Exaudi

Transkription

vß thűne vnd erkleern ʃalle // geʃchee als dan(n) furt(er) was recht
ʃyhe daß hait ortel hait hen(ne) erke als vo(n) hey(n)richs wege(n) verbot
vnd do mit begert das bűch zu offen wie anʃprache vnd antw(or)t
zuʃch(e)n h(er)n wilhelm vnd jme geluten hait / vnd hait das v(er)bot
dar off ʃpricht ancze als von h(er)n wilhelms wege(n) nach dem er
vor geretten habe / ʃo hoffe er noch hutbetage daß hey(n)rich des
nit macht habe / dwile ʃin ʃweger frauwe noch lijbt vnd lebt /
vnd hengin ruße auch mee lybes erben habe dan(n) yne ʃo habe
er des nit macht / eß were dan(n) ʃache / daß yme ʃin ʃweger hette
off geb(e)n die anʃprach vor ʃie zu thűne vnd ʃtylt dyß vnd das
erʃte / eynß bij das ander zu recht vnd hofft daß yme ʃin here(n)
nit ʃchuldig ʃyhen // hen(ne) erke ʃpricht als von hey(n)richs wege(n)
vnd hofft eß ʃolle ʃich fynden daß er des macht habe als er dan(n)
ʃagen wolle vnd ʃpricht wie daß die frauwe erfolgte(n) vnd er-
gangen ʃyhe geweʃt mit name(n) von peter anteßen // alʃo habe
peter anteß jonck(er) emeriche(n) dem ʃcholteß(e)n verkauffte(n) was die
frauwe vnd ir hűßwert dan gehabte(n) hab(e)n vßgeʃcheide(n) czwene
flecken / alʃo habe er behalden // were eß aber anderß / wie dan(n)
das bűch jnhielde do bij wolt erß auch laßen / nű ʃyhe hey(n)rich
mit joncker Emeriche(n) ober ko(m)men daß er jme die ʃelbe gyfft
geb(e)n habe nach lude des bűchs vnd dar vm(m)b ʃo hoffe hey(n)rich
deß eyne(n) vnd des and(er)n ʃouil zu genyeßen daß er deß macht ʃolle
han vnd durch recht nu(m)mermee erkant ʃolle werden daß die
here(n) zu ʃant ʃteffan ader ýmant von ýrentwege(n) jme die gűd(er)
mit ýren eynfeldigen worten neme(n) ʃollen nach dem die gűd(er)
herkom(m)en ʃint jnbeʃeße dryßijg jare ader mehe vnd ʃollen
ʃich der guder vnbillich gebrucht han / Ee vnd zűüor dan(n) ʃie
ýme die mit recht an haben gewonne(n) vnd ʃollen yne nit myt
vnʃchulden bezalen vnd genugt yme des mit recht dar off
ʃpricht ancze als von h(er)n wilhelms wegen / vnd hofft daß nu(m)(er)-
mee erkant ʃolle werde(n) daß peter anteß ader jonck(er) emerich
macht hab(e)n den here(n) yr guder enweg zu geb(e)n / dwile ʃie vß
ʃyner here(n) handt mit recht nye ko(m)men ʃyhen / vnd hofft auch
die gyfft die yme geʃcheen ʃyhe / die ʃyhe nach der handt ge-
ʃcheen / alʃdan(n) die clagen von der here(n) wege(n) angehab(e)n ʃyhen

Übertragung

herausgeben und erklären soll. Dann geschehe weiter, was Recht ist. Das Urteil hat Henne Ercker für Heinrich festhalten lassen und fordert, das Buch zu öffnen, wie die Anklage und die Antwort zwischen Herrn Wilhelm und ihm gelautet haben und hat das festhalten lassen. Darauf sagt Antze für Herrn Wilhelm: Er hofft noch immer, dass es so ist, wie er zuvor gesagt habe, dass Heinrich nicht darüber Macht habe, weil seine Schwiegermutter noch lebt und Hengin Ruße noch mehr Leibeserben habe als ihn, so habe er nicht die Macht, es sei denn, dass seine Schwiegermutter ihn beauftragt hätte, für sie die Klage zu tun; und er legt dies und das zuvor gesagt dem Gericht vor und hofft, dass seine Herren ihm nichts schuldig sind. Henne Ercker sagt für Heinrich und hofft, es solle sich erweisen, dass er die Macht habe, wie er aussagen wolle und er sagt: Gegen die Frau sei geklagt und gewonnen worden von Peter Antes. Darauf habe Peter Antes Junker Emerich, dem Schultheißen, verkauft, was die Frau und ihr Ehemann hatten, ausgenommen 2 Stückchen Land. Die habe er behalten. Wäre es aber anders, wie das Buch aussage, dabei wolle er es belassen. Nun sei Heinrich mit Junker Emerich übereingekommen, dass er diese Gabe übergeben habe gemäß dem Buch. Daher hoffe Heinrich das eine und das andere zu genießen; dass er diese Macht haben solle und dass das Gericht das niemals erkennen solle, dass die Herren von St. Stephan oder jemand in ihrem Auftrag ihm die Güter mit einfältigen Worten nehmen solle, nachdem die Güter seit 30 Jahren und mehr im Besitz sind. Und sie sollen die Güter unbillig genutzt haben, bevor und bis sie ihm die vor Gericht abgewonnen haben. Und sie sollen nicht als unschuldig gelten. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Antze für Herrn Wilhelm und hofft, dass niemals erkannt werden solle, dass Peter Antes oder Junker Emerich die Macht haben, den Herren ihre Güter wegzugeben, weil sie nie durch das Gericht aus ihren Händen gekommen seien. Und er hoffe, die Gabe, die ihm geschehen sei, die sei nach der Hand geschehen, wie die Klagen von der Herren wegen aussagen

Registereinträge

Anthes, Peter   –   Beyer, Heinrich   –   Duppengießer, Antze   –   Engelstadt, Emerich von   –   Ercker, Henne   –   Flecken   –   Frau (Frau)   –   Geisenheim (Ort)   –   Geisenheim, Wilhelm von   –   gift (giften)   –   Hand (Hände)   –   Hauswirt   –   Leibeserben   –   Ruße, Hengin   –   Schwiegermutter   –   St. Stephan (Mainz)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Urteil   –   Wort (Worte)   –