Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 037

17.03.1469  / Freitag nach Letare

Transkription

des off gemeß(e)n ʃchades ʃyhe er vnʃchuldig // vnd hengin ruße ʃyhe
ʃiner here(n) diener geweʃten do habe er ey(n) hußfrauwe gelaßen
vnd fier kinde // obe hey(n)rich des nu alʃo macht habe vor ʃich alley(n) zu thűne
daß ʃtylle er zu den here(n) / als er hernach ʃage(n) wolle vnd furter ʃo
hab(e)n ʃin here(n) zu ʃant ʃteffan / ey(n) knecht hie gehabt langer dan(n)
yema(n)t gedencke der yne ir erber geʃchafft wes ʃie jne dan beʃcheide(n)
hab(e)n vnd welche zijt ader wan(n) ee ʃin here(n) zu ʃant ʃteffan / eynem
knecht wollten orlob geb(e)n / ader er orlob neme(n) // des hatte(n) ʃie von
beiden theiln macht / alʃo ʃyhe hengin ruße ir knecht auch geweʃte(n)
do habe(e)n ʃi yme vnd ʃyne(n) vorfarn gegonnet / etliche wieʃen vnd
auch ecker hie // vor ʃin lone / alʃo ferre daß er jne jars iiij malt(er)
korns geb(e)n ʃolle vor die beßerűnge daß die gűder beßer ʃint / zuʃch(e)n
den czweyen vnßer frauwe(n) tage(n) alʃdan(n) korne golte recht iʃt / alʃo hab(e)n
ʃin here(n) die guder ýme gegonte(n) bijß zu ende ʃins lebens / vnd do
er geʃtorbe(n) ʃyhe / do hab(e)n ʃie ir gűder zu jne geno(m)en(n) vnd als hey(n)rich
geʃagt habe / daß yme die golte geheiß(e)n ʃyhe / als von der here(n) amptma(n)
wege(n) / do ʃage er ney(n) zu / dan ʃie ʃyhe ʃiner ʃweger geheißen / so ʃyhe
yme auch nye keyne bedde von ʃyne(n) here(n) off geʃaczt hengin rußen
ader nye keyne(n) / alʃdan die erbe guder recht iʃt // ʃie ʃint jme auch nye
vergyfft ader geb(e)n word(e)n jme ader eynchem ʃiner vorfarn / dan(n)
ʃonder yme vor ʃin lone gelaß(e)n / vnd hofft daß der beʃeße den er do
off gehabt hait / ʃine here(n) vnd yne nit jrren ʃolle vnd ʃyhe yme
vmb ʃin anʃprach nit ʃchuldig vnd lengte er ʃie etwas dar ober ane
des ʃyhen ʃin here(n) vnd er vnʃchuldig Dar off ʃpricht hen(ne) ercke als
von heýnrichs wege(n) vnd begert daß ancze alʃuon h(er)n wilhelms
wegen heruß thű obe er do off hafften wolle / als er dan geretten
hait der frauwe(n) vnd der fier kinde halb(e)n / obe hey(n)rich des alley(ne) macht
habe vnd begert des mit recht obe erß nit billich her vß thűne
ʃolle / ancze ʃpricht als von hern wilhelms wege(n) was er zu recht
geʃtalten habe do wolle erß bij laʃʃen wie das gericht daß ʃtylle / das
iʃt gelengt von noch hude zu fier woche(n) ʃic hodie daß hant ʃie
beide verbot

Übertragung

Des angemessenen Schadens sei er zunächst unschuldig. Hengin Ruße sei seiner Herren Diener gewesen. Da habe er eine Frau und 4 Kinder hinterlassen. Ob Heinrich nun die Vollmacht habe, für sich allein zu handeln, dass stelle er den Herren anheim, wie er später sagen wollte. Weiter haben seine Herren von St. Stephan einen Knecht hier gehabt länger als jemand sich erinnern könne. Der habe ihnen ehrbar gedient, was sie ihm auftrugen. Und zu einer Zeit oder wann immer seine Herren von St. Stephan einem Knecht Urlaub geben wollten oder er Urlaub nehmen wollte, so hatten sie von beiden Seiten die Macht. Da sei Hengin Ruße auch ihr Knecht gewesen. Da haben sie ihm und seinen Vorfahren gegönnt, etliche Wiesen und auch Äcker hier als seinen Lohn zu nutzen, so dass er ihnen jährlich 4 Malter Korn für die Besserung geben sollte, dass die Güter besser sind, zwischen den beiden Marientagen, wie es Korngült-Recht ist. So haben seine Herren ihm die Güter gegönnt bis zum Ende seines Lebens. Und als er gestorben sei, da haben sie die Güter wieder an sich genommen. Und was Heinrich gesagt habe, dass von ihm die Gülte gefordert wurde vom Amtmann der Herren, dazu sagt er Nein. Denn sie sei von seiner Schwiegermutter gefordert worden. Es sei auch nie Bede von den Gütern gezahlt worden, weder von Hengin Ruße noch von sonst jemand, wie es Erbguts-Recht ist. Sie sind ihm auch nie übertragen oder gegeben worden, ihm oder einem seiner Vorfahren, sondern sie wurden ihm als Lohn gelassen. Und er hofft, dass der Besitz, den er dort hatte, seine Herren und ihn nicht irre machen solle und er sei auch wegen seiner Anklage nichts schuldig. Und belange er sie darüber hinaus, dessen sind seine Herren und er unschuldig. Darauf sagt Henne Ercker für Heinrich und fordert, dass Antze für Herrn Wilhelm herausgebe, ob er haften wolle, als er geredet hat von der Frau und den 4 Kindern, ob Heinrich allein die Macht habe. Und er fragt das Gericht, ob er es nicht billigerweise herausgebe. Antze sagt für Herrn Wilhelm: Was er dem Gericht vorgelegt habe, dabei wolle er es lassen, wie das Gericht es festlege. Das ist verschoben worden um 4 Wochen. Das haben sie beide festhalten lassen.

Registereinträge

Acker (Feld)   –   Amtmann (Offiziat)   –   Besserung   –   Beyer, Heinrich   –   Diener (Dienerin)   –   Duppengießer, Antze   –   Ehre (ehrenhaft)   –   Erbgutrecht   –   Ercker, Henne   –   Frauentag (allgemein)   –   Geisenheim, Wilhelm von   –   Hausfrau   –   Kind (Kinder)   –   Knecht (Knechte)   –   Korn (Getreide)   –   Korngülte-Recht   –   Lohn (Entgelt)   –   Malter   –   Recht (gleiches)   –   Ruße, Hengin   –   Schwiegermutter   –   St. Stephan (Mainz)   –   Unschuld (unschuldig)   –   Urlaub   –   Vorfahren   –   Wiese (Grünland)   –   Woche   –