Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 018v

16.09.1469  / Freitag nach Heilig-Kreuz-Tag

Transkription

hengi(n) ʃnid(er) Jtem hengin ʃnýder hait zu geʃproch(e)n jekel bropen wie daß er
yme ey(n) wingart zu kauff geb(e)n habe vor pant gűt // der ʃýhe
nű hengin rűß(e)n ʃon off eyne(n) henlich geb(e)n word(e)n / vnd er
habe keyne gerechtikeit dar zu gehabt vnd daß er das alʃo
gethan habe daß ʃchade yme xl gld vnd heyʃt yme deß ey(n) ja
jekel brope ader ney(n) dar off hait ʃich drubein verdingt jekel brope(n) ʃin
wort zu thűne vnd hait ʃin vndertinge verbot als recht
iʃt vnd hait verbot daß hengin geretten habe / er habe key(n)
gerechtikeit dar zu gehabt // nű habe er hengin ruß(e)n fraűen
erfolgt vnd ergange(n) als recht iʃt vnd hait daß auch v(er)kaufft
als pantguts recht iʃt vnd auch ʃo iʃt ýme noch nűʃt angewonne(n)
word(e)n als recht iʃt vnd were ýme etwas des halb(e)n an gewo-
nen word(e)n als recht were da wolt ʃich jekel da jnne gehal-
ten han als recht were nach wyʃtűm des gerichtes vnd zűgt
ʃich auch aller vor redde off das gerichtes bűch vnd hofft daß
in dem recht(e)n erkant ʃolle werd(e)n daß jekel ýme nűʃt ʃchuld(ig)
ʃyhe deß halb(e)n vnd ʃtylt das zu recht hengin hait verbot daß
jekel erkant hait daß er hengin ruß(e)n frauwe erfolgt habe
vnd hofft daß in de(n) recht(e)n erkant werd(e)n ʃolle / daß er ir gűt v(er)-
keyffen ʃolle nű habe er auch verʃtand(e)n wie daß der wingart
der frauwen ʃon cleʃen off eyne(n) hinlich word(e)n ʃyhe ee vnd
zuuor dan(n) er ʃolich gűt kaufft habe / vnd hofft daß in dem
recht(e)n erkant ʃolle werd(e)n daß ʃolich gyfft vnd der kauff nit
mechtig ʃyhe / ʃo der kauff cleʃen vnd nit der frauw(e)n iʃt
vnd ʃtilt das zu recht dar off ʃpricht Hen drubein als uo(n) je-
kels wege(n) vnd hait verbot daß hengin geʃagt habe daß d(er)
wingart Ee gegeb(e)n ʃyhe dan der kauff geʃcheen iʃt vnd zugt
ʃich auch noch off das bűch daß ʃin kauff Ee geʃcheen ʃyhe dan
der hynlich vnd hofft daß er yme in de(n) recht(e)n nit ʃchuldijg
ʃyhe vnd ʃtilt das zu recht jn maß(e)n als vor daß iʃt gele(n)gt
xiiij tage ʃic hodie das hant ʃie beide verbot

1 clage Jtem iekel beker dut 1 clage off die h(er)n vo(n) erbach vnd off alles
daß ʃie hant in deß richs gerichte vor xx guld(n) heybgelt
vnd xx gld ʃchad(e)n

actu(m) off frýtag nach des heilge(n) cruczes tage

Übertragung

Hengin Schneider hat Jeckel Bropp angeklagt, dass er ihm einen Wingert zum Kauf gegeben habe als Pfandgut. Der sei nun dem Sohn von Hengin Ruße auf eine Eheabsprache gegeben worden. Er habe also keinen Besitz daran gehabt. Dass er das so gemacht habe, das schade ihm 40 Gulden und er fordert von ihm ein Ja oder Nein. Darauf hat sich Drubein verpflichtet, Jeckel Bropp vor Gericht zu vertreten und hat seine Anwaltschaft festhalten lassen, wie es Recht ist. Und er hat festhalten lassen, dass Hengin gesagt habe, er habe keinen Besitz daran gehabt. Nun habe er gegen die Frau von Hengin Ruße geklagt und gegen sie gewonnen wie es Recht ist. Und er hat das auch verkauft wie es Pfandgutrecht ist. Und es ist ihm auch nichts vom Gericht abgenommen worden. Und wäre ihm deswegen etwas vom Gericht abgenommen worden, dann wolle sich Jeckel verhalten, wie es Recht wäre, gemäß dem Urteil des Gerichts. Und er beruft sich wegen aller Vorrede auf das Gerichtsbuch. Und er hofft, dass vom Gericht erkannt werde, dass Jeckel ihm deswegen nichts schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor. Hengin hat festhalten lassen, dass Jeckel anerkannt habe, dass er gegen die Frau von Hengin Ruße seinen Anspruch eingeklagt habe. Und er hofft, dass vom Gericht erkannt werden solle, dass er ihr Gut verkaufen solle. Nun habe er auch verstanden, dass der Wingert dem Sohn der Frau auf der Eheabsprache übertragen worden sei, bevor er die Güter gekauft habe. Und er hofft, dass das Gericht urteilt, dass die Übergabe und der Kauf nicht gültig seien, da er von Clese gekauft hat und nicht von der Frau. Das legt er dem Gericht vor. Darauf sagt Drubein für Jeckel und hat festhalten lassen, dass Hengin gesagt habe, dass der Wingert übergeben worden sei, bevor der Kauf geschehen sei. Und er beruft sich auch auf das Buch, dass sein Kauf früher geschehen sei als die Eheabsprache. Und er hofft, dass er ihm nichts schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor wie zuvor. Das ist verschoben worden um 14 Tage. Das haben sie beide festhalten lassen.

Jeckel Becker erhebt seine 1. Klage gegen die Herren von Eberbach und auf alles, das sie im Reichsgericht haben wegen 20 Gulden Hauptsumme und 20 Gulden Schaden.

Freitag 16. September 1468

Registereinträge

Becker, Jeckel   –   Bropp, Jeckel   –   Clese (Name)   –   Drubein, N. N.   –   Eberbach (Kloster/Mönche)   –   Exaltatio Sancte Crucis (Kreuztag)   –   Frau (Frau)   –   Freitag   –   Pfandgutrecht   –   Recht (gleiches)   –   Reichsgericht (Ingelheim)   –   Ruße, Hengin   –   Schneider, Hengin   –   Sohn (Söhne)   –   Weistum   –   Wingert (Weingarten)   –