Nieder-Ingelheimer Haderbuch 1468-1485 

Bl. 262

06.06.1483  / Freitag nach Bonifatius

Transkription

darvff moge geb(e)n vnd alßvil er me dar zu geanttwo(r)t hait daß
ʃte jm gerichts buch / da bij ers laiß / Aber off ʃin ʃelbs geʃchepten
eynfoltige wo(r)t dem jungen ʃin gudt abzuʃweren / hofft das
ʃolichis jn recht nit erkant werd(en) ʃoll / Lacht dabij eynen v(er)trags
brieff mit iiij jngedruckt(en) jnʃiegiln(n) der v(er)leʃen vnd darnach
v(er)bott wurd(en) wie recht iʃt / Alʃo man hore jm dem v(er)leʃen
v(er)traigk woile daß hanß von(n) ʃcharffenʃt(ein) anthiß(e)n nüʃtnit
ʃchuldig iʃt / er bringe dan bij mit glemplichem ʃchine oder
r(e)giʃtern(n) darvff daß gericht gewiʃen moge Hofft er ʃoll nit
gewiʃt werd(en) ʃin ʃcholt alʃo zu behalten(n) / dan hette er ʃchyne
od(er) gleuplich anzeugu(n)ge darzu mocht er ʃine tage heißen
H(er) philips macht es wole von(n) weg(en) ʃins junckh(er)n geliden off
daß ma(n) eygentlich vnd(er)rachtu(n)ge haben moicht / wo od(er) von wann
die ʃcholt herkomme Daroff rudig(er) von(n) weg(en) anth(is) wolff(e)n
redt der v(er)leʃen brieff hinder jne nicht / dan die kynde ʃyen
jme ʃchuldig geweʃt daß forder er hofft jme ʃoll erteylt
werd(en) ʃin ʃchult zubehalten ʃtalt daß zu recht dan der brieff
beʃtymme daß jhenne nit / wes er hie mit jme zu thu(n) hab
Antz darvff / er hab anttwo(r)t geb(e)n wie fur es ʃoll dabij belib(e)n
dan es ʃij gare eyn kortz zijt daß ʃich die ʃchult als er melt
gemacht hait / Hofft ʃo es ʃo kortz ʃij jme ʃoll nit erteylt
werd(en) die ʃcholt zu behalten ʃtalt zu recht wie fur Rudiger
ʃtalt auch zu recht wie fur Nach anʃprach anttwo(r)t vnd
S(e)n(tenti)a ludt deß v(er)ʃiegilten brieffs Spricht der Scheffin zu recht
Bringt anthiß wolff bij als recht iʃt / daß die ʃchult richtlich
darkommen ʃij / geʃche furt(er) waß recht ʃij daß ortel iʃt von(n)
beyden v(er)bott furt(er) hait antz gefragt mit weme anthiß
S(e)n(tenti)a die bijbringu(n)ge thun ʃoll / S(e)n(tenti)a mit brieffen vnd ʃiegilln da
eyn gericht off gewiʃen maigk / Hait er der nit / hait er dan
biddebare lute die nit teyle od(er) gemeyne daran hab(e)n die auch
nyt vo(n) p(ar)tijen vnd jnlendig ʃyen / ʃo hait er bij bracht daß hab(e)n
S(e)n(tenti)a beyde teyle v(er)bott / furt(er) hait antz gefragt jn welch(er) zijt Jn xiiij
tag(en) betarff er dan ʃiner tage furt(er) vnd heyßt die ut mor(is) eʃt etc

Übertragung

darauf geben könne. Und dass er noch viel mehr dazu geantwortet hat, das stehe im Gerichtsbuch; dabei lasse er es. Aber wegen seinen selbstgefälligen, einfältigen Worten, dem jungen sein Gut abzuschwören, da hofft er, dass solches durch das Gericht nicht erkannt werde. Er legt dabei einen Vertragsbrief mit vier eingedrückten Siegeln vor, der verlesen und danach festgehalten wurde, wie es Recht ist. Man höre in dem verlesenen Vertrag wohl, dass Hans von Scharfenstein Antze nichts schuldig ist, er bringe denn mit glaubwürdigem Augenschein oder Registern, auf die das Gericht weisen könne, den Beweis. Er hofft, es solle nicht gewiesen werden, die Schuld so zu beweisen; denn hätte er einen Augenschein oder glaubwürdige Zeugen, dann könne er seine Termine fordern; Herr Philipp würde es für seinen Junkern akzeptieren, wo man eigentlich einen Zwischenentscheid will, wo oder von wem die Schuld herrühre. Darauf redet Rudiger für Anthis Wolff: Die vorgelesene Urkunde hindere ihn nicht, denn die Kinder seien ihm etwas schuldig gewesen, das fordert er. Er hofft, es solle ihm zugestanden werden, seine Schuld zu beeiden. Das legt er dem Gericht vor, denn die Urkunde behandele nicht die Sache, um die es hier gehe.
Darauf Antz: Er habe die Antwort gegeben wie zuvor, dabei soll es bleiben. Denn es sei eine sehr kurze Zeit, dass er behauptet, es sei eine Schuld ihm gegenüber gemacht worden. Er hofft, da es eine so kurze Zeit sei, ihm solle nicht gestattet werden, die Schuld zu beeiden. Er legt es dem Gericht vor wie zuvor Rüdiger. Nach Anklage, Antwort und nach dem Wortlaut der Urkunde sprechen die Schöffen hier als Recht: Bringt Anthis Wolff den Rechtsbeweis, dass die Schuld in richtiger Weise an ihn gekommen sei, dann geschehe weiter, was Recht ist. Das Urteil wurde von beiden festgehalten. Weiter hat Antze gefragt, mit wem Anthis den Beweis leisten soll. Urteil: Mit Briefen und Siegeln, auf die ein Gericht weisen kann. Hat er die nicht, hat er dann unbescholtene Leute, die nicht einen Anteil oder eine Gemeinschaft an der Sache haben und auch nicht Partei sind, so hat er den Beweis erbracht. Das haben beide Parteien festhalten lassen. Weiter hat Antze gefragt, wann. In 14 Tagen. Bedürfe er Verlängerung und fordert die, wie Sitte ist, usw.

Registereinträge

Antze (Name)   –   Augenschein   –   Brief und Siegel (Paarformel)   –   Eidesleistung   –   mos (moris)   –   Register   –   Ruediger (Rudiger) (Name)   –   Scharfenstein, Hans von   –   Siegel (besiegeln)   –   Ubelwedder, Philip   –   Urteil   –   Vertragsbrief   –   Wolff, Anthis   –   Wort (Worte)   –